Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Unvollständige Angaben

Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, in der Werbung vollständige Angaben zu seinem Produkt zu machen. Er kann sich in der Regel darauf beschränken, sich auf die Herausstellung positiver Eigenschaften seiner Waren und Dienstleistungen zu beschränken. Das Verschweigen nicht so positiver Eigenschaften ist nur dann irreführend, wenn entweder eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht zur Aufklärung besteht oder der angesprochene Verkehr bestimmte Vorstellungen von der Ware oder Dienstleistung gewinnt, die mir der Wirklichkeit nicht übereinstimmen.

BGH, Urt. v. 19.8.1999, I ZR 225/97, II.2.a - EG-Neuwagen II

Der Vorwurf richtet sich in konkreten Fall darauf, dass die Beklagte in ihrer Werbung einen für die Kaufentscheidung wesentlichen Umstand verschwiegen hat. Hierin kann nur dann eine irreführende Angabe … liegen, wenn den Werbenden eine Aufklärungspflicht trifft. Eine solche Pflicht besteht, sofern sie nicht schon aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun begründet ist, im Wettbewerb nicht schlechthin. Denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller - auch der weniger vorteilhaften - Eigenschaften einer Ware oder Leistung. Die Pflicht zur Aufklärung besteht jedoch in den Fällen, in denen das Publikum bei Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würde. Allerdings müssen auch die Interessen des Werbenden beachtet werden: Seine wettbewerbsrechtliche Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf jede Einzelheit der geschäftlichen Verhältnisse. Vielmehr besteht aus dem Gesichtspunkt des § 5 UWG eine Verpflichtung, bereits in Werbeanzeigen negative Eigenschaften des eigenen Angebots offenzulegen, nur insoweit, als dies zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist.