Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Telekommunikation

OLG Hamburg, Urt. v. 30.3.2023, 15 U 63/22, Tz. 47

Den Verbrauchern ist hinlänglich bekannt, dass es verschiedene Handynetze gibt, dass man aber mit seiner SIM-Karte nur in einem von ihnen „unterwegs sein“ kann (abgesehen vom Roaming im Ausland). Jeder Tarif ist an ein Netz gebunden, in dem man mit seinem Handy telefoniert und surft. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Adressaten einer Werbung entgegen ihrem Wortlaut einen Sinngehalt entnehmen, der – allgemein bekannt – tatsächlich nicht möglich ist und deshalb völlig unüblich wäre.

D-Netz Qualität

OLG Hamburg, Urt. v. 30.3.2023, 15 U 63/22, Tz. 11, 17

Der Begriff D-Netz wird vom allgemeinen Publikum der Mobilfunknutzer als Sammelbegriff für die heutigen Netze von Telekom und Vodafone verstanden wird. Diese Würdigung teilt der Senat jedenfalls für den Kreis der älteren Handynutzer, die die Anfänge des Mobilfunkbooms mitbekommen haben. Sie wissen noch, dass ehemals das Netz der Telekom als „D1“ und dasjenige von Mannesmann, später Vodafone, als „D2“ bezeichnet wurde. Unter D-Netz hat man also diese beiden Netze verstanden. Demgegenüber telefonierten E-Plus- und O2-Kunden im sog. E-Netz. Sofern die Antragstellerin darauf verweist, dass es „ein D-Netz“ technisch nie gegeben habe, so wurde dieser Begriff aber jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet. ...

... Man kann indessen mit der Antragstellerin davon ausgehen, dass jüngeren Verbrauchern, die die Anfänge des Mobilfunkwesens nicht selbst miterlebt haben, die o.g. Begrifflichkeiten insbesondere zum D-Netz nicht vertraut sind. Trotzdem wird auch bei diesem Teil des angesprochenen Verkehrs durch die angegriffene Werbung keine rechtlich relevante Fehlvorstellung erzeugt. Wer den Begriff D-Netz aus früheren Zeiten nicht kennt, wird mit ihm schlicht gar nichts anfangen können.

D-Netz Garantie

OLG Hamburg, Urt. v. 30.3.2023, 15 U 63/22, Tz. 32

Die Werbung mit einer „D-Netz Garantie“ besagt nichts anderes, als dass der Kunde bei Abschluss eines entsprechenden Tarifs bei der Antragsgegnerin garantiert im D-Netz telefonieren werde. Dies wird, spätestens nach Lektüre des in den Antrag aufgenommenen verlinkten Erklärungstexts, zutreffend so verstanden, dass man das Telekom- oder Vodafone-Netz benutzt.

Voller Empfang

OLG Hamburg, Urt. v. 30-3-2023, 15 U 63/22, Tz. 22

„KOMM IN DIE WELT DES VOLLEN EMPFANGS“ besagt in bildlich-märchenhafter Sprache, dass der Nutzer einen Mobilfunkanschluss mit guter Netzqualität bekommt. Dabei erwartet niemand eine hundertprozentige Netzabdeckung an jedem Ort zu jeder Zeit. Denn dem aufgeklärten Verbraucher, der sich mit Mobilfunktarifen auseinandersetzt, ist klar, dass dies derzeit technisch noch nicht möglich ist. Er erwartet unter „vollem Empfang“ den derzeit bestmöglichen durchschnittlichen Empfang.

Zu Übertragungsgeschwindigkeiten siehe hier.