Beim Versprechen technischer Vorteile ist - wie auch sonst bei der Beurteilung der Irreführungsgefahr einer Werbung - zunächst zu prüfen, wie der angesprochene Verkehr das Werbeversprechen versteht. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob dieses Verständnis mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
Beispiele
„ohne Saugkraftverlust“ /„konstante Saugkraft“ für einen Staubsauger ist irreführend, wenn diese Vorteile nur auf der höchsten Leistungsstufe gelten und darauf nicht (ausreichend) hingewiesen wird.
Köln, Beschl. v. 14.03.2012, 6 W 42/12, Tz. 14, 17
Der angesprochene Verkehr wird die Werbung dahin verstehen, dass die Saugkraft des beworbenen Staubsaugers bei einer dem Üblichen entsprechenden Verwendung nicht abnimmt. Anlass für ein in irgendeiner Hinsicht einschränkendes Verständnis der in mehrfacher Weise besonders herausgestellten Werbeaussagen „ohne Saugkraftverlust“ und „konstante Saugkraft“ besteht nicht. Der Verkehr wird insbesondere nicht annehmen, dass dieses Ergebnis nur dann erreicht wird, wenn der Staubsauger mit maximaler Leistung betrieben wird. …
Zudem kann ein auf die höchste Leistungsstufe beschränkter Test nicht Grundlage für eine auf alle Leistungsstufen bezogene Werbeaussage rechtfertigen. Denn der Verkehr wird davon ausgehen, dass ein so in Bezug genommener Test die üblichen Verwendungsweisen eines Staubsaugers abdeckt. Jedenfalls insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verkehrsverständnis durch die DIN bestimmt wird.