Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Metatags/Keywords/Quelltext

Zur Markenrechtsverletzung durch Metatags und Keywords (für Adword-Anzeigen) siehe

Die Verwendung von werbenden Angaben in Metatags oder als Keywords kann irreführend sein. Sie ist es aber noch nicht allei deshalb, weil eine Webseite von einer Suchmaschine in der Ergebnisliste aufgeführt wird, obwohl sie Leistungen oder Eigenschaften der nachgefragten Art nicht anbietet.

Irreführend ist es auch nicht, wenn die Suchmaschine auf eine konkrete Anfrage hin die Angaben im Quelltext einer Website in einer Weise zusammenfasst, die einen falschen Eindruck vermitteln können, zumal der Nutzer einer Suchmaschine weiß, dass er die Trefferliste relativierend lesen muss.

OLG Köln, Urt. v. 23.2.2011, 6 U 178/10

Eine Irreführung kommt nur dadurch in Betracht, dass der Beklagte bei Eingabe der Suchbegriffe Diplomarbeit und kaufen in Kombination auf einem oberen Platz als Treffer angezeigt wird. Diesem Umstand entnimmt der angesprochene Verkehrskreis jedoch nicht, dass der Beklagte es anböte, Diplomarbeiten zu verkaufen in dem Sinne, dass er es übernähme, Diplomarbeiten anzufertigen, damit seine Kunden diese unerlaubterweise als eigene Leistung zu Prüfungszwecken einreichen könnten. Der Verkehr, der die Bezeichnung einer illegalen Dienstleistung als Suchbegriff bei einer Suchmaschine eingibt, kann nicht erwarten, als Ergebnis seiner Suche Anbieter dieser Dienstleistung vorzufinden. Denn der Verkehr wird erwarten, dass derartige illegale Tätigkeiten nach Möglichkeit vor der Öffentlichkeit verborgen werden. Zudem ist dem Verkehr bekannt, dass Suchergebnisse auch darauf beruhen können, dass auf der angegebenen Internetseite lediglich über ein derartiges Angebot berichtet oder zu einem solchen Stellung genommen wird. So wird der Verkehr es für möglich halten, dass die Seite des Beklagten deshalb als Treffer angezeigt wird, weil der Beklagte auf seiner Internetseite darüber aufklärt, dass Diplomarbeiten kaufen nicht möglich ist. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen wird auch nicht die im Quelltext ihres Internetauftritts genannten Getränke Bier, Wein, Likör anbieten, ebenso wenig wie die Initiative Sucht & Sinn Drogen und Ecstasy. Entsprechendes wird auch der Verkehr nicht annehmen, wenn er aufgrund dieser Einträge die entsprechenden Seiten bei einer Suche nach den genannten Suchtmitteln als Treffer auffinden wird.

Selbst wenn es in Einzelfällen zu einer Irreführung kommen sollte, ist diese nicht unlauter. Denn der Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, Interessenten illegaler Ghostwriter-Dienstleistungen auf sein legales Angebot an Unterstützung bei der Abfassung wissenschaftlicher Arbeiten hinzuweisen.