Gesetzliche Vorgaben
(2) Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. § 124 des Investmentgesetzes und § 15 des Wertpapierprospektgesetzes bleiben unberührt. Sofern Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten gegeben werden, die direkt oder indirekt eine allgemeine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, müssen.
§ 4 Abs. 1 und 2 WpDVerOV
(1) Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Privatkunden zugänglich machen, müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für den angesprochenen Kundenkreis verständlich sind. Sie sind nur dann redlich, eindeutig und nicht irreführend im Sinne des § 31 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 erfüllen.
(2) Mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments dürfen nur hervorgehoben werden, wenn gleichzeitig eindeutig auf etwaige damit einhergehende Risiken verwiesen wird. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht unverständlich oder abgeschwächt dargestellt werden.
(3) Werden im Rahmen der Informationen im Sinne des Absatzes 1 Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumente oder Personen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, verglichen,
1. muss der Vergleich aussagekräftig und die Darstellung ausgewogen sein und
2. müssen die für den Vergleich herangezogenen Informationsquellen, wesentlichen Fakten und Hypothesen angegeben werden.
(4) Aussagen zu der früheren Wertentwicklung eines Finanzinstruments, eines Finanzindexes oder einer Wertpapierdienstleistung dürfen nicht im Vordergrund der Information stehen und müssen
1. geeignete Angaben zur Wertentwicklung enthalten, die sich auf die unmittelbar vorausgegangenen fünf Jahre beziehen, in denen das Finanzinstrument angeboten, der Finanzindex festgestellt oder die Wertpapierdienstleistung erbracht worden sind; Angaben über einen längeren Zeitraum müssen in Zwölfmonatszeiträumen erfolgen; liegen Angaben nur über einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre vor, müssen Angaben zu dem gesamten Zeitraum gemacht werden, der sich mindestens auf einen Zeitraum von zwölf Monaten erstrecken muss,
2. den Referenzzeitraum und die Informationsquelle eindeutig angeben,
3. bei Angaben in einer anderen Währung als in der Währung des Staates, in dem der Privatkunde ansässig ist, die Währung eindeutig angeben und einen Hinweis enthalten, dass die Rendite in diesen Fällen infolge von Währungsschwankungen steigen oder fallen kann, und
4. im Fall einer Bezugnahme auf die Bruttowertentwicklung angeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken.
(5) Simulationen einer früheren Wertentwicklung oder Verweise auf eine solche Simulation dürfen sich nur auf ein Finanzinstrument, den einem Finanzinstrument zugrunde liegenden Basiswert oder einen Finanzindex beziehen. Sie müssen auf der tatsächlichen früheren Wertentwicklung mindestens eines Finanzinstrumentes, eines Basiswertes oder eines Finanzindexes beruhen, die mit dem betreffenden Finanzinstrument übereinstimmen oder diesem zugrunde liegen und die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen.
(6) Angaben zur künftigen Wertentwicklung dürfen nicht auf einer simulierten früheren Wertentwicklung beruhen oder auf eine solche Simulation Bezug nehmen. Die Angaben müssen auf angemessenen, durch objektive Daten gestützten Annahmen beruhen und für den Fall, dass sie auf der Bruttowertentwicklung beruhen, deutlich angeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken.
(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 dargestellten Wertentwicklungen müssen jeweils deutliche Hinweise enthalten, auf welchen Zeitraum sich die Angaben beziehen und dass frühere Wertentwicklungen, Simulationen oder Prognosen kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung sind.
(8) Informationen zu einer bestimmten steuerlichen Behandlung müssen einen deutlichen Hinweis enthalten, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden abhängt und künftig Änderungen unterworfen sein kann.
(9) Informationen im Zusammenhang mit einer Werbemitteilung dürfen denjenigen Informationen nicht widersprechen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden im Zuge der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zur Verfügung stellt.
(10) Enthält eine Werbemitteilung eine Willenserklärung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses über ein Finanzinstrument, eine Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung gerichtet ist, oder eine Aufforderung an den Kunden, ein solches Angebot abzugeben und ist die Art und Weise der Antwort oder ein Antwortformular vorgegeben, so sind bereits in der Werbemitteilung die Informationen nach § 5 Abs. 1 und 2 anzugeben, soweit diese für den Vertragsschluss relevant sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Privatkunde zur Annahme oder zur Abgabe eines Angebots im Sinne des Satzes 1 mehrere zur Verfügung gestellte Dokumente heranziehen muss, aus denen sich, einzeln oder zusammengenommen, die geforderten Informationen ergeben.
(11) Der Name einer zuständigen Behörde im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes darf nicht in einer Weise genannt werden, die so verstanden werden kann, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens von der betroffenen Behörde gebilligt oder genehmigt werden oder worden sind.
(1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt bezieht, muss nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erfolgen. Die Absätze 2 bis 4 sind nur anzuwenden, wenn das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt prospektpflichtig ist.
(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Die Angaben dürfen darüber hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt enthält oder die im Prospekt enthalten sein müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
(4) Alle über das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt verbreiteten Informationen, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, müssen mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmen.
(5) Besteht nach diesem Gesetz keine Prospektpflicht, muss der Anbieter wesentliche Informationen über den Emittenten oder über ihn selbst, die sich an qualifizierte Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, einschließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstaltungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt werden, allen qualifizierten Anlegern oder allen besonderen Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließlich richtet, mitteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht werden, sind solche Informationen in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt gemäß § 16 Abs. 1 aufzunehmen.
(6) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Absätze 2 bis 5, kann sie anordnen, dass die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Tage auszusetzen ist. Die Bundesanstalt kann die Werbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der Prüfung nach § 13 oder § 16 irrezuführen. Vor allgemeinen Maßnahmen nach Satz 2 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes zu hören.
Sicherheit
OLG Schleswig, Urt. v. 5.9.2012, 6 U 14/11, II.2.a.bb - Maximale Sicherheit
Die Vorstellung von der Sicherheit von Sparguthaben bei einer Bank hat aufgrund der gesetzlichen Einlagensicherung für Sparguthaben auch einen realen Hintergrund. Nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) haben die Gläubiger einer Guthabenforderung im Fall der Insolvenz der Bank einen Anspruch auf Entschädigung für den Verlust in Höhe eines Gegenwertes von bis zu 100.000 € (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 EAEG). Diese Sicherheit ist insbesondere für Kleinanleger von Bedeutung.
„Sicherheit wie bei einer Bank"
OLG Schleswig, Urt. v. 5.9.2012, 6 U 14/11, II.2.a.bb - Maximale Sicherheit
Offenkundig möchte die Beklagte mit Formulierungen dieser Art die Verbraucher nicht darauf aufmerksam machen, dass der Kauf von Genussscheinen ebenso hochspekulativ ist wie manche von Banken vermittelte Anlagen. Vielmehr knüpft die Werbung an die Vorstellung der sicheren Anlage von Geld, das „auf die Bank gebracht“, m. a. W. auf ein Sparbuch eingezahlt wurde. Nur durch die gedankliche Bezugnahme auf diese traditionelle Bankanlage erhalten die auf vergleichbare „Sicherheiten“ anspielenden Aussagen in der Werbung der Beklagten Sinn.
"Anlage in Sachwerte"
ist nicht gerechtfertigt, wenn die Sachwerte ausschließlich Dritten gehören
OLG Schleswig, Urt. v. 5.9.2012, 6 U 14/11, II.2.a.cc - Maximale Sicherheit
Selbst wenn die Darlehen empfangenden Unternehmen diese Darlehen in Sachwerten anlegten, stünden der Beklagten an diesen Werten keine Rechte zu. Sie hat ihr Kapital durch Darlehensvergaben angelegt und dadurch lediglich verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche erworben.
Flexibilität
OLG Schleswig, Urt. v. 5.9.2012, 6 U 14/11, II.2.b - Maximale Sicherheit
Flexibel können Geldanlagen in verschiedener Hinsicht sein. Bei weiter Auslegung des Begriffs mögen darunter auch die ... Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Mindestanlagebetrages und der monatlichen Raten verstanden werden. Ein insoweit entscheidender Gesichtspunkt ist aber jedenfalls der der Dauer der Anlage. Es ist für jede Anlageentscheidung von grundlegender Bedeutung, wie lange sie den Anleger bindet, oder umgekehrt, wie rasch er wieder an das angelegte Geld gelangt und mit welchen finanziellen Nachteilen eine ggf. kurzfristige Rückforderung verbunden wäre. Die Zusage „maximaler Flexibilität“ scheint dem Anleger entgegenzukommen. „Maximal“ bedeutet „Höchstmaß“, die Zusage maximaler Flexibilität also ein Höchstmaß an Flexibilität und damit nichts anderes als das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage.