Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Illegale Tätigkeiten/Angebote

Werbung für verbotene Tätigkeiten

OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.2.2011, I-20 U 116/10

Wer ausschließlich den rechtlich missbilligten Teil eines Marktes (hier akademisches Ghostwriting) bedient, kann nicht zu den Marktführern in einem Geschäftsbereich gehören, der in nicht unerheblichen Umfang auch legale Betätigungen umfasst.

Verbot für Tätigkeiten, die bestimmten Berufsgruppen vorbehalten sind

Buchführung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.8.2012, 20 U 122/11, Tz. 24 f

Die uneingeschränkte Verwendung des Begriffes „Buchführungsbüro“ erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich überwiegend um kleinere Gewerbetreibende handeln wird, den Eindruck, die Klägerin biete die unter dem Begriff „Buchführung“ zu verstehenden Tätigkeiten an. Sie gehen davon aus, dass sie der Klägerin letztlich die Führung ihrer Bücher übertragen können. … Zur Buchführung zählen dann aber begrifflich über das bloße mechanische Buchen laufender Geschäftsvorfälle hinaus auch Aufgaben wie das Erstellen bzw. Aufstellen eines Kontenplans und Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses. Diese Tätigkeiten werden aber nicht mehr von dem erfasst, was der Klägerin nach § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt ist, nämlich „das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“. …

… Ob eine … Werbung mit Tätigkeiten vorliegt, die der Buchhalter nicht ausführen darf, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles.

Rechtswidrige Angebote

Wer mit einem Angebot wirbt, das so nicht durchgeführt werden darf, führt in die Irre.

OLG Hamm, Urt. v. 16.8.2018, 4 U 79/17, Tz. 57, 60 - Biker in 8 Tagen

Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Angaben des Beklagten nur so verstehen können, dass bei der so genannten „Bikerweek“ der beworbene Führerschein dadurch erworben wird, dass im Rahmen eines (gesetzlich zulässigen) Kompaktkurses schon am siebten Tag die theoretische und am achten Tag die praktische Prüfung stattfindet.

Tatsächlich kann ein derartiger Kompaktkurs jedenfalls für Fahranfänger nicht in gesetzlich zulässiger Weise durchgeführt werden, so dass dieses Verständnis nicht mit den wirklichen Verhältnissen in Einklang zu bringen ist.