OLG Hamburg, Urt. v. 20.3.2014, 3 U 96/13
Der Umstand, dass eine Werbemaßnahme … einen humoristischen Charakter aufweist, steht der Irreführung nicht entgegen. Denn auch insoweit muss die Werbung hinsichtlich der humorvoll transportierten Werbebotschaft zutreffend sein.