Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Haltbarkeit/Langlebigkeit

Wird in der Produktwerbung die Haltbarkeit oder Lebensdauer eines Produktbestandteils besonders hervorgehoben, kann dadurch der Eindruck einer besonderen Lebensdauer des Gesamtproduktes erweckt werden.

OLG Celle, Urt. v. 22.1.2015, 13 U 25/14, II.1.a

Die Beklagte stellt ... die Angaben zur Lebensdauer des Sensors bzw. der Optik heraus. Durch die besondere Erwähnung und Herausstellung dieser Angaben wird der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, diese Lebensdauern seien besonders entscheidend für die Haltbarkeit und Verwendbarkeit des gesamten Gerätes.

Die beworbene Lebensdauer des Sensors oder der Optik mit 300 bzw. 600 Millionen Aufnahmezyklen hätte nur dann objektiv eine Bedeutung für die Haltbarkeit des Gesamtgerätes und damit für die Kaufentscheidung, wenn das Gerät im Übrigen eine vergleichbare Lebenserwartung hätte oder jedenfalls haben könnte. Unstreitig haben die übrigen Teile der beworbenen Scanner jedoch eine weitaus geringere Lebensdauer, ...

Unstreitig haben die Optik und der Sensor, auf die sich diese Anpreisungen beziehen, nach dem Lebensende des gesamten Scanners auch keinen Wert mehr, so dass die Herausstellung ihrer Langlebigkeit auch insoweit objektiv keine Bedeutung hat.