OLG Rostock, Beschl. v. 17.2.2021, 2 U 11/20
Der Senat hält die werbliche Aussage: „Wir haften mit unserem gesamten Hab und Gut.“, schon deshalb für irreführend, weil damit eine in Wahrheit nicht bestehende Haftung der „Familie ...“ suggeriert wird, also das vermeintliche Vorhandensein einer über die Beklagte als einzelne natürliche Person hinausgehenden (potentiellen) Haftungsmasse. Sowohl aus semantischer Sicht als auch unter Kontextgesichtspunkten ist das „Wir“ erkennbar nicht auf das Unternehmen bzw. (richtiger) den Unternehmensträger – also (nur) die Beklagte – bezogen (...), sondern auf die Familie als Personenmehrheit.