Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Zinsangaben

EuGH, Urt. v. 15.3.2012, C-453/10, Tz. 41 – Pereničová u.a. ./. SOS financ spol. s r. o.

Eine Geschäftspraxis, die darin besteht, in einem Kreditvertrag einen geringeren als den realen effektiven Jahreszins anzugeben, stellt eine falsche Angabe der Gesamtkosten des Kredits und folglich des Preises im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 dar. Veranlasst die Angabe eines solchen effektiven Jahreszinses den Durchschnittsverbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung, die er ansonsten nicht getroffen hätte, ist diese falsche Angabe als „irreführende“ Geschäftspraxis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 einzustufen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

EuGH, Urt. v. 15.3.2012, C-453/10, Tz. 46 – Pereničová u.a. ./. SOS financ spol. s r. o.

Die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Frage, ob der Vertrag wirksam ist.