Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Gespaltene Preise

OLG Frankfurt, Urt. v. 3.3.2011, 6 U 231/09

Eine Irreführung über den Preis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG kann auch in Fällen divergierender Preisankündigungen anzunehmen sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Unternehmer in verschiedenen, zum gleichen Zeitpunkt getroffenen Werbeaussagen - beispielsweise in einer Zeitungs- oder Internetwerbung einerseits und durch die Preisauszeichnung im Regal oder auf der Ware andererseits - unterschiedliche Preise angekündigt, tatsächlich aber nur den höheren der beiden Preise verlangt.

Die Irreführung wird nicht dadurch beseitigt, dass auf den beanstandeten Internetseiten der Satz „Hinweis btr. Preis: Die Preise in den A-Einrichtungshäusern können variieren.“ enthalten ist. Denn diese Aussage steht in keinem Zusammenhang mit der drucktechnisch hervorgehobenen Angabe des Preises. Es ist deshalb nicht sichergestellt, dass ein durchschnittlich informierter und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher diesen Hinweis überhaupt zur Kenntnis nimmt.