Eine Irreführung kann auch dadurch entstehen, dass Text und Bild oder Bilder in einem Film (Werbefilm) so angeordnet werden, dass sie vom angesprochenen Verkehrskreis falsch verstanden werden, weil bspw. mehrere Elemente aufeinander bezogen werden, die tatsächlich nicht (unmittelbar) miteinander in Verbindung stehen.
Internet-Flat für x,- Euro + Smartphone für 0,- Euro
OLG Koblenz, Urt. v. 8.5.2013, 9 U 1415/12 (= WRP 2013,1056)
In dem als wettbewerbswidrig beanstandeten Werbefilm wird dem Verbraucher ein einheitliches Leistungsangebot, bestehend aus Mobilfunkvertrag und Mobiltelefon, zum Gesamtpreis von monatlich 29,99 € angepriesen. Hierfür spricht sowohl die Bildabfolge, die zunächst das Mobiltelefon, sodann das Tarifangebot für den Mobilfunkvertrag zum Preis von 29,99 € und nachfolgend erneut das Mobiltelefon mit der bildhaften Darstellung des Preises von 0 € zeigt. Hierfür spricht aber auch der nach Einblendung des Tarifangebots zum Preis von 29,99 € gesprochene Werbetext mit der objektiv unrichtigen Angabe: “Entweder mit eigenem Handy oder das Samsung Galaxy S für 0 Euro dazu bestellen”. Dies bedeutet nach dem Verständnis des angesprochenen Verbraucherkreises, dass das konkret bezeichnete und bildlich dargestellte Mobilfunktelefon kostenlos zu dem zuvor beworbenen Tarifangebot von monatlich 29,99 € erworben werden kann. Hierin ist im Hinblick auf den tatsächlich zu zahlenden Preis von monatlich 39,99 € eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen. Hinweise darauf, dass sich der Preis für den Mobilfunkvertrag bei Bestellung des Mobiltelefons auf monatlich 39,99 € erhöht, finden sich in dem Werbefilm nicht.