OLG Hamburg, Urt. v. 21.10.2021, 3 U 105/20, Tz. 94 – Black Week
Der Senat geht davon aus, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Angabe "Black Week" im Wortsinn, d.h. als Werbeaktion mit einer Dauer von einer Woche verstehen
Der Verkehr versteht unter dem Begriff "Week" eine Kalenderwoche, d.h. einen Zeitraum von 7 Tagen. Das englische Wort "Week" wird auch von Personen mit nur geringen Englischkenntnissen zutreffend mit "Woche" übersetzt. Daran ändert auch der vorangestellte Begriff "Black" nichts. Soweit dem angesprochenen Verkehr die sog. Black Friday-Aktionen vertraut sind, versteht er den Bestandteil "Black" als Hinweis auf eine Rabattaktion, ohne dass dies mit einem Hinweis auf die Dauer der Rabattaktion verbunden wäre. Soweit dem angesprochenen Verkehr die sog. Black Friday-Aktionen nicht bekannt sind, wird die Angabe "Black" zutreffend mit "Schwarz" übersetzt, ohne dass sich daraus konkrete Hinweise auf die Dauer der beworbenen "Black Week" ergeben würde.