OLG Köln, 24.06.2016, 6 U 190/15, II.3.a
Es handelt sich bei der Aussage, wonach die Beklagte zu den wichtigsten Meinungsforschungsinstituten in Deutschland gehöre, um eine "Angabe" im Sinne des § 5 UWG und nicht nur um eine nicht nachprüfbare Anpreisung. Rechtsprechung zum Verständnis des Begriffes "wichtig" liegt zwar, soweit ersichtlich, nicht vor. Anerkannt ist aber, dass Begriffe wie "führend" oder "Marktführer" einen nachprüfbaren Kern haben, der sich sowohl quantitativ auf den Umfang des Unternehmens als auch qualitativ auf die Beschaffenheit seiner Leistungen beziehen kann (BGH, GRUR 2012, 1053 = BGH, Urt. v. 8.3.2012, I ZR 202/10, Tz. 23 - Marktführer Sport; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5 Rn. 5.83). Inhaltlich stellt es keinen erheblichen Unterschied dar, ob die Beklagte mit dem Ausdruck "eines der führenden Meinungsforschungsinstitute" oder "eines der wichtigsten Meinungsforschungsinstitute" wirbt. …
Entscheidend ist, dass die Beklagte ihre Aussage in einem Zusammenhang gemacht hat, durch den sie deren Inhalt näher bestimmt hat: Sie stellt im weiteren Text des Films zunächst ihre Ausstattung, insbesondere ihre technische und personelle Ausstattung, vor, und hebt anschließend auf das Interesse ab, auf das ihre Umfragen stoßen. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ist die Aussage daher insgesamt so zu verstehen, dass die Beklagte über eine mit den anderen "wichtigen" Instituten vergleichbare Ausstattung verfügt, die sie in der Lage versetzt, wie diese sämtliche nachgefragten Aufgaben zu bewältigen, und dass sie und ihre Umfragen am Markt von den Nachfragern solcher Leistungen als "wichtig" angesehen werden. Letzteres setzt voraus, dass sie ein entsprechendes Auftragsvolumen zu bearbeiten hat, und dass ihre Ergebnisse, insbesondere im Bereich der "politischen" Umfragen, mediale Aufmerksamkeit finden. Unter beiden Gesichtspunkten beansprucht die Beklagte, zu den "wichtigen" Instituten in Deutschland zu gehören, mithin einer Spitzengruppe anzugehören.