„Vollkaskoimplantat“ und/oder „Vollkaskozahnimplantat“
OLG Hamm, Urt. v. 21.6.2011, I-4 U 215/10, II.3.c
Bei der Feststellung des Verkehrsverständnisses des angesprochenen Verkehrs sind vorliegend einerseits die Begriffe "Vollkaskoimplantat" und "Vollkaskozahnimplantat" zu umreißen wie andererseits der für diese Begriffe untypische Bereich der Zahnbehandlung mittels Implantate. Unstreitig kennt der angesprochene Verkehrskreis den Begriffsteil Vollkasko aus dem Bereich der Fahrzeugversicherung. In diesem Zusammenhang steht er dafür, dass von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sämtliche Schäden sowie Folgeschäden von dem Versicherungsschutz umfasst sind.
Ausweislich der Garantiebedingungen enthält die hier angebotene Garantie demgegenüber erhebliche Ausschlüsse vom Versicherungsschutz: ... .
Die Verwendung des Begriffs "Vollkasko" für den Bereich von Zahnimplantaten ist untypisch. Eine feststehende Bedeutung gibt es diesbezüglich nicht. Insofern wird sich der Verkehr fragen, was damit gemeint ist, und dann auch die weiteren werblichen Äußerungen lesen .
Da der Begriff "Vollkasko" im Zusammenhang mit Zahnimplantaten untypisch ist, kommt den Erläuterungen des so bezeichneten Angebots maßgebliche Bedeutung zu.