Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Verband

Verband kann sich jeder Verein nennen. Eine bestimmte Mindestgröße wird nicht mehr erwartet.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.5.2011, 20 W 525/10

Der Senat schließt sich den Ansichten an, nach denen sich nicht nur ein solcher Verein „Verband“ nennen darf, der eine größere oder bedeutende Anzahl von natürlichen Mitgliedern im Sinne einer Mindestgrenze hat und andernfalls zumindest einen Zusammenschluss verschiedener Vereine oder Körperschaften darstellen muss.

Zuvor hatte sich das OLG Frankfurt in der Entscheidung eingehend mit den Ansichten in der Gesetzgebung und Literatur zum Verständnis des Begriffs Verband auseinander gesetzt.

OLG Köln, Urt. v. 27.9.2019, 6 U 83/19, Tz. 27 - Fachverband Matratzen-Industrie (WRP 2019, 1509)

Mit dem Begriff „Verband“ verbindet der Verkehr die Vorstellung einer kleineren oder größeren Vereinigung, die die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit ihrer Mitglieder unangetastet lässt und sich auf die Verwirklichung oder Vertretung gemeinsamer Interessen beschränkt. Für einen Fachverband ist zu verlangen, dass die ihm angehörenden Betriebe die Qualität von Fachbetrieben besitzen (s. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 4.39, 4.40, 4.41, m. w. N.).