OLG Köln, Urt. v. 13.12.2013, 6 U 100/13, Tz. 32
In der beanstandeten Aussage ist mehrfach hervorgehoben, dass das Produkt „haarstärkende“ Wirkung habe, da es „Haarverstärker“ enthalte, der für „gestärktes Haar“ sorge, wobei diese Begriffe noch durch Fettschrift betont werden. … Die angesprochenen Verkehrskreise werden diese Aussage daher dahingehend verstehen, dass die Anwendung des Produkts insgesamt zu einer Verbesserung der Haarstruktur führt. …Eine „Stärkung“ kann nur als eine Verbesserung eines Zustandes verstanden werden, während das Produkt der Antragsgegnerin allenfalls „schonende“ oder „schützende“ Effekte hat.