Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Standort

OLG Celle, Urt. v. 7. 7.2015, 13 W 35/15, Tz. 14

Der Rechtsverkehr erwartet bei der Angabe eines Standortes regelmäßig eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal (OLG Koblenz, Urt. v. 25.3.2008, 4 U 959/07, Tz. 9) mit einem erkennbar dem Betrieb zuzuordnenden Ansprechpartner (OLG Hamm, Urt. v. 29.3.2008, 4 U 11/07, Tz. 42), über den er mit dem Unternehmen in Kontakt treten kann, um dort seine Belange anbringen zu können (OLG Hamm, a. a. O., Tz. 39).

OLG Celle, Urt. v. 7. 7.2015, 13 W 35/15, Tz. 16, 18f

Die angegriffene Werbung ist auch objektiv geeignet, die Entscheidung der angesprochenen Interessenten in relevanter Weise zu beeinflussen. ...

Von Bedeutung ist das regelmäßig vorhandene Interesse, mit einem Mitarbeiter des Unternehmens in Kontakt treten zu können, um Belange vorzubringen. Auch wenn potentielle Kunden das Unternehmen des Verfügungsbeklagten nach dessen Vortrag regelmäßig postalisch oder telefonisch kontaktieren, um einen persönlichen Gesprächstermin - regelmäßig vor Ort, nur ausnahmsweise in Räumlichkeiten des Unternehmens - zu vereinbaren, suggeriert die angegriffene Werbung doch, dass auch unabhängig von diesen Kontaktmöglichkeiten eine persönliche Ansprechbarkeit in H. vor Ort besteht. Es genügt, wenn Interessenten mit der Aussicht auf die Möglichkeit einer solchen Kontaktaufnahme - und sei es nur in einem Gewährleistungsfall - angelockt werden. Dass eine solche Erwartungshaltung aufgrund der angegriffenen Werbung bei einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht, ist aufgrund eigener Sachkunde der Mitglieder des Senats festzustellen.

Darüber hinaus suggeriert die Angabe verschiedener Standorte auch eine besondere wirtschaftliche Bedeutung und Unternehmensgröße, die für die Kundenentscheidung ebenfalls Bedeutung haben kann.