BGH, Urt. v. 18. 6. 2009, I ZR 224/06, Tz. 16 – Solange der Vorrat reicht
Der Hinweis „solange der Vorrat reicht“ kann im Einzelfall irreführend sein kann, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht, so dass der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realistische Chance hat, in den Genuss der Zugabe zu gelangen.