OLG Stuttgart, Urt. v. 25.10.2018, 2 U 34/18, Tz. 114 f - schadstofffrei
Der Verbraucher versteht unter Schadstoffen Stoffe, die ihm beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware rein theoretisch schaden könnten. Bei dem Begriff „Schadstoff“ stellt er nicht auf ein konkret vorhandenes Gefährdungspotential aus der gekauften Ware ab, sondern auf die abstrakte Eignung zur Schädigung. Aus dem Wortbestandteil „frei“ in der angegriffenen Aussage schließt er, dass in der Ware kein einziger Stoff vorhanden sei, der ihm schaden könnte.
Dies deckt sich mit dem offensichtlichen Zweck der Aufnahme dieses Begriffes in die Werbung. Die Beklagte hat den Hinweis auf eine Schadstofffreiheit der Ware in die Anzeigen aufgenommen, um diese Ware als von besonderer Qualität und ihr Angebot daher als besonders hochwertig erscheinen zu lassen, ohne klar herauszustellen, dass sie damit nur habe behaupten wollen, ihre Ware habe den Test nach dem „O. Standard 100“ oder ein anderes definiertes Testverfahren durchlaufen und erfülle dessen Vorgaben bzw. sie leide nicht an Stoffen, die bei der gegebenen Konzentration eine Gesundheitsgefährdung befürchten ließen. Sie hat sich von dieser Angabe einen Vorteil versprochen; hieran muss sie sich festhalten lassen.
OLG Stuttgart, Urt. v. 25.10.2018, 2 U 34/18, Tz. 120 - schadstofffrei
Darauf ob in Fachkreisen die gleichwohl vorhandene Konzentration von Schadstoffen als zu vernachlässigend angesehen wird, kommt es nicht an. Denn der Verbraucher ist von Rechts wegen nicht gehalten, eine aus der Sicht von Fachleuten vernünftige Risikoabschätzung an den Tag zu legen. Er ist in seinen Marktentscheidungen autonom und daher allein befugt, die Maßstäbe zu setzen, nach denen er seine Marktentscheidungen trifft. Diese Autonomie steht Erwägungen entgegen, er müsse sich am Sachverstand der Fachkreise oder an bestimmten Wertvorstellungen orientieren. Vielmehr schützt das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot ihn davor, aufgrund falscher Vorstellungen seine Konsumentscheidung anders zu treffen, als er sie nach seinen Vorstellungen, Werten und Wünschen, ohne einen durch die Werbung hervorgerufenen Irrtum getroffen hätte. Gerade im Bereich von Schadstoffbelastungen hat ein erheblicher Teil der Verbraucher in den zurückliegenden Jahrzehnten eine gegenüber Grenzwerten kritische Grundhaltung entwickelt und sucht Qualitätsstandards selbst jenseits des wissenschaftlich Vernünftigen. Auch einen solchen Entscheidungsprozess schützt das Irrführungsverbot aus § 5 UWG. Mit ihm ist es daher unvereinbar, die Schadstoffeigenschaft mit dem Einhalten von Grenzwerten gleichzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der Bezug auf bestimmte und zugleich erkennbare Grenzwerte aus dem Kontext nicht klar ersichtlich wird.