Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

Salz


 

Sachverständiger

OLG Köln, Urt. v. 15.1.2016, 6 U 103/15, Tz. 23

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist nicht geschützt. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn sich Architekten und Bauingenieure als „Bausachverständige“ bezeichnen. Der Begriff „Bau“ ist so weit, dass ersichtlich niemand besondere Erfahrungen und Sachkunde in seiner gesamten Reichweite für sich in Anspruch nehmen kann. Das Fach- und Erfahrungswissen eines staatlich geprüften Bautechnikers ist mit dem von Architekten und Ingenieuren vergleichbar.