Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Outlet

Outlet oder Factory Outlet stehen für eine Verkaufsstätte des Herstellers von Waren, die unter Umgehung des Zwischenhandels und der Zwischenhandelsspannen an Verbraucher verkauft werden.

BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 89/12, Tz. 16 - Matratzen Factory Outlet

Die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach ein durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher die Bezeichnungen „Factory Outlet“ und „Outlet“ im Sinne eines Fabrikverkaufs versteht, sind nicht zu beanstanden.

OLG Stuttgart, Urt. v. 24.7.2014, 2 U 34/14, B.1.a.cc

Mit dem Bundesgerichtshof ist davon auszugehen, dass die Bezeichnungen „Factory-Outlet“ und „Outlet“ einheitlich zu beurteilen sind, weil der Begriff „Outlet“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als bloße Kurzbezeichnung für „Factory-Outlet“ verstanden wird.

BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 89/12, Tz. 26 - Matratzen Factory Outlet

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Feststellung gelangt, der angesprochene Verkehr habe die Vorstellung, in einem „(Factory) Outlet“ bekomme er Ware, die ansonsten auch anderweitig im Groß- und Einzelhandel vertrieben werde.

BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 89/12, Tz. 28 f - Matratzen Factory Outlet

Nicht zu beanstanden ist die Beurteilung, der Verbraucher erwarte, dass er Ware in einem „(Factory) Outlet“ günstiger bekommen könne als in einem regulären Einzelhandelsgeschäft. Der günstige Preis - und damit einer der wichtigsten Vorteile des Fabrikverkaufs - beruhe nach der Vorstellung der Verbraucher darauf, dass durch den Wegfall des Groß- und Einzelhandels die hier bei üblichen Handelsspannen eingespart werden könnten. Zusätzlich sei der Preisvorteil aber auch deshalb möglich, weil die Kosten einer Einzelhandelsinfrastruktur nicht anfielen. Bei der Beklagten werde die Grenze zu einer regulären Einzelhandelsstruktur jedoch überschritten, so dass man nicht mehr von einem „Outlet“ oder „Fabrikverkauf“ sprechen könne. Anders als bei „Outlets“ üblich, betreibe die Beklagte in Deutschland nicht nur wenige, sondern mehr als 500 Verkaufsstellen. Bei diesen Filialen handele es sich - im Rahmen eines integrierten Vertriebs - um ganz normale Einzelhandelsgeschäfte. Ein derart großes Filialnetz benötige die gleiche Infrastruktur, die bei regulären Einzelhandelsketten erforderlich sei.

Der angesprochene Verkehr erwartet im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung „(Factory) Outlet“ und der Aussage „Direktverkauf ab Fabrik“ einen Preisvorteil, den er bei einem Erwerb in einem Einzelhandelsgeschäft nicht erhält. … Der angesprochene Verkehr erwartet, dass die Beklagte selbst hergestellte Produkte billiger als ein Einzelhändler verkauft. Wegen des im Vordergrund stehenden Interesses der Verbraucher am Preis geht von der auf einen Direktverkauf durch den Hersteller hindeutenden Ankündigung eine beachtliche Anreizwirkung aus. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich unerheblich, ob die Beklagte ebenso günstige Preise gewährt, wie sie üblicherweise bei einem Fabrikverkauf zu erhalten sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.1968, I ZR 63/66, BGHZ 50, 169, 172 - Wiederverkäufer; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 5.14, 6.16; Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 772).

OLG Stuttgart, Urt. v. 24.7.2014, 2 U 34/14, B.1.a.cc

Der Begriff ‚Outlet‘ weist auf einen Herstellerverkauf außerhalb der eigentlichen Produktionsstätte unter Ausschaltung des Zwischenhandels hin, bei dem der Verbraucher deshalb besonders günstige Preise erwartet, die dem Verkauf zu Fabrikpreisen entsprechen. Nach wie vor ist daran festzuhalten, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs den Begriff in diesem Sinne versteht.

OLG Stuttgart, Urt. v. 24.7.2014, 2 U 34/14, B.1.a.cc

Ein Händler, der Produkte verschiedener Spielwarenhersteller anbietet, betreibt kein Outlet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Teil der von ihr angebotenen Waren von ihr selbst oder von einem mit ihr verbunden Unternehmen hergestellt werden. Denn die Beklagte vertreibt auch zahlreiche Markenartikel als reine Händlerin, ohne insofern mit dem jeweiligen Hersteller verbunden zu sein. Das Angebot der Beklagten weist also jedenfalls in diesem Bereich gerade nicht auf einen Herstellerverkauf unter Ausschaltung des Zwischenhandels hin; vielmehr ist die Beklagte selbst ein solcher Zwischenhändler. Aus diesem Grund ist die Verwendung des Begriffs „Outlet“ im Zusammenhang mit dem Warenangebot der Beklagten als irreführend und damit unlauter anzusehen.

OLG Stuttgart, Urt. v. 24.7.2014, 2 U 34/14, B.1.a.cc

Gegen diese Auffassung kann auch nicht mit der Übersetzung des englischen Begriffs ins Deutsche argumentiert werden. Zwar mag die Vokabel „outlet“ als Verkaufsstelle oder Vertriebsstelle ins Deutsche übersetzt werden können und es ist der Beklagten zu konzedieren, dass sie mit ihrem Onlineshop eine Verkaufsstelle für Waren betreibt.

In diesem Zusammenhang darf aber nicht verkannt werden, dass jedenfalls einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher diese Übersetzung des englischen Begriffs „outlet“ nicht geläufig ist. Vielmehr hat der Begriff – nicht zuletzt durch die entsprechende Bewerbung in den Medien in den vergangenen Jahren – einen weiteren, unabhängigen und eigenständigen Bedeutungsgehalt im oben beschriebenen Sinne erfahren. Dieser Bedeutungsgehalt ist dem Verkehr vertraut und begründet ein entsprechendes Verkehrsverständnis (so auch OLG Hamburg, Urt. v. 22.6.2000, 3 U 276/99 = GRUR-RR 2001, 42 f.).

OLG Stuttgart, Urt. v. 24.7.2014, 2 U 34/14, B.1.a.dd

Der Täuschung kommt eine besondere Bedeutung und Marktrelevanz zu, weil der Begriff „Outlet“ in der deutschen Gesellschaft aktuell in hohem Maße geeignet ist, Verbraucher für ein damit verbundenes Warenangebot zu interessieren und anzuziehen. Denn der Warenmarkt wird seit geraumer Zeit ganz wesentlich über Preiswerbung und Preiskonkurrenz geprägt und genau in diesem Zusammenhang verspricht der Begriff „Outlet“ besonders günstige Angebote.