OLG Hamburg, Urt. v. 9.2.2017, 3 U 208/15, II.3.b.2.a – Objektive Preisvergleiche
Der durchschnittliche Verbraucher versteht unter einem Vergleichsrechner, welcher „objektive Preisvergleiche“ ermöglicht, einen solchen, der ihm unparteiisch und unbeeinflusst Angebote aufzeigt, und nicht ausschließlich Tarife präsentiert von Kooperationsunternehmen, die an die Antragsgegnerin Provisionen zahlen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Auflistung der Tarife der Kooperationsunternehmen neutral und unbeeinflusst erfolgt. Wird uneingeschränkt mit „objektiven Preisvergleichen“ geworben, nimmt der Verkehr nämlich an, dass ihm entweder alle abrufbaren Angebote präsentiert werden oder aber jedenfalls, dass die ihm angezeigten Tarife von einem neutralen Standpunkt aus selektiert wurden, also eine Vorauswahl nach – nicht im Zusammenhang mit der Antragstellerin stehenden – rein tarifbezogenen Kriterien stattfindet. Er rechnet dagegen nicht damit, dass eine Anbieter-Vorauswahl erfolgt, so dass ihm von vornherein nur Angebote von Versicherern vorgestellt werden, zu denen die Antragsgegnerin in vertraglichen Beziehungen steht.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Stellung der Antragsgegnerin als Versicherungsmaklerin. … Der Verkehr geht auch bei einem Versicherungsmakler, welcher mit „objektiven Preisvergleichen“ wirbt, nicht davon ausgehen, dass dieser Angebote von Versicherern, mit denen er nicht durch eine Provisionsabrede verbunden ist, gänzlich unberücksichtigt lässt.
OLG Hamburg, Urt. v. 9.2.2017, 3 U 208/15, II.3.b.2.b – Objektive Preisvergleiche
Die so verstandene Werbeangabe „objektive Preisvergleiche“ ist irreführend, weil die Antragsgegnerin eine Vorauswahl dergestalt vornimmt, dass sie ausschließlich Tarife ihrer Kooperationsunternehmen anbietet. Selbst wenn die Auswahl dieser an dem Vergleich teilnehmenden Versicherungsunternehmen so erfolgt, dass sie eine Marktuntersuchung durchführt, dann die tariflich attraktivsten Unternehmen anspricht und sie in der Folge in den Vergleich implementiert, wird der Verkehr in die Irre geführt. Der Verkehr erkennt nämlich nicht, dass im Vorwege eine für ihn in keiner Weise nachvollziehbare Auswahl der Versicherungsunternehmen durch die Antragsgegnerin stattgefunden hat. Gerade weil diese ihre Preisvergleiche im Rahmen der angegriffenen Werbung auch als „transparent“ beschreibt, geht er vielmehr davon aus, dass ihm ein jedenfalls nahezu umfassender Marktüberblick verschafft wird.
Es kommt insoweit nicht maßgeblich auf die Frage an, ob das preisgünstigste am Markt erhältliche Angebot in den Vergleich der Antragsgegnerin einbezogen worden ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, macht dies die Irreführung des Verkehrs nicht irrelevant. Denn auch für Verbraucher, die mittels eines derartigen Portals einen Preisvergleich vornehmen, können durchaus neben dem Preis noch andere Kriterien eine Rolle spielen. Es ist keinesfalls fernliegend, dass ein Verbraucher dem teureren Tarif eines bestimmten Versicherungsunternehmens den Vorzug gibt, weil er mit diesem bereits positive Erfahrungen gemacht hat, es ihm empfohlen wurde, es eine Versicherungsagentur dieses Unternehmens in seiner Nähe gibt o.ä. und er vor diesem Hintergrund die Preisabweichung gegenüber dem günstigsten Angebot als hinnehmbar ansieht.