Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Medizinische Fußpflege

Bei der medizinischen Fußpflege besteht das Problem, dass die Berufsbezeichnung geschützt ist, die Tätigkeit aber nicht. Das heißt, dass nur Personen mit der entsprechenden Qualifikation sich 'Medizinische(r) Fußfleger(in)/Podologe/in' bezeichnen dürfen, während die Dienstleistungen der medizinischen Fußpflege auch von anderen Personen erbracht werden dürfen. Näheres dazu hier.

Daraus ergibt sich ein Problem, wenn der angesprochene Verkehr bei jemandem, der mit 'medizinischer Fußpflege' wirbt, annimmt, dass er 'medizinische(r) Fußpfleger(in)' ist.

OLG Celle, Urt. v. 15.11.2012, 13 U 57/12, II.1.b.bb

Der Hinweis enthält keine unwahren Aussagen. Die Beklagte bezeichnet sich nicht als „medizinische Fußpflegerin“ oder „Podologin“ sondern bewirbt allein die Tätigkeit, die sie auch tatsächlich ausübt, und nicht eine vermeintliche berufliche Qualifikation.

... Die maßgeblichen Verkehrskreise nehmen in einem erheblichen Anteil an, dass die von der Beklagten in ihrer Praxisbezeichnung ausschließlich und ohne Einschränkung erwähnte "medizinische Fußpflege" auch von einem "medizinischen Fußpfleger" ausgeübt wird. Die Werbung mit dem Angebot der Fußpflege unter dem Zusatz „medizinisch“ vermittelt bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, gerade medizinisch indizierte Behandlungen in der erforderlichen Qualität durchführen zu können.  ...

Ein völliges Verbot, jeglichen Hinweis auf die Durchführung medizinischer Fußpflege schlechthin, ist mit Blick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) jedoch unverhältnismäßig, wenn die Beklagte die mit „medizinischer Fußpflege“ bezeichnete Tätigkeit tatsächlich ausüben darf (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 7.6.2005, 14 U 198/04; a.A. OLG Hamm, Urt. v. 3.2.2011, 4 U 160/10, Tz. 39).

Die nach §§ 3, 5 UWG zulässigen Beschränkungen der freien Berufsausübung dürfen nicht außer Verhältnis zu den damit angestrebten Zwecken stehen. Daher ist zur Begründung eines wettbewerbsrechtlichen Verbots nicht allein auf die Irreführungsgefahr abzustellen. Vielmehr ist neben der Breite der Irreführungsgefahr und deren Bedeutung für die relevanten Verkehrskreise in die Abwägungen einzustellen, ob und in welchem Umfang beim angesprochenen Publikum ein beachtliches Interesse daran besteht, dass die Beklagte jeden Hinweis auf ihre Tätigkeit unterlassen muss, obwohl sie diese ausüben darf. Dabei ist ferner einzubeziehen, ob es der Beklagten zumutbar wäre, sonstige Angaben zu machen, um Fehlvorstellungen zu vermeiden.

Bestätigt durch BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 219/12 - Medizinische Fußpflege

Früher anderer Auffassung OLG Hamm, Urt. v. 3.2.2011, 4 U 160/10, Tz. 50