Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Marktführer

BGH, Urt. v. 8.3.2012, I ZR 202/10, Tz. 23 -  Marktführer Sport

Im Streitfall wird ein erheblicher Teil des Verkehrs die Berühmung als „Marktführer“ im Sortimentsfeld Sport nach dem Wortsinn der Angabe so verstehen, dass die Beklagte unter allen Marktteilnehmern den größten Marktanteil einnimmt. Bezeichnet der Werbende sein Unternehmen als „führend“ in der Branche, so erwartet der Verkehr zwar oftmals weniger eine quantitative als eine qualitative Alleinstellung (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 5.83; Fezer/Pfeifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 389). Bei der hier in Rede stehenden Werbung wird der angesprochene Verkehr die behauptete Marktführerschaft allerdings nicht vorrangig in qualitativer Hinsicht - etwa im Hinblick auf das breiteste Warenangebot - verstehen. Der Verkehr wird darin vielmehr die quantitative Angabe sehen, dass die Beklagte den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.12.2011, 20 U 115/11, Tz. 20

Die Aussage "Der Marktführer" wird als allgemeine Spitzenstellungsbehauptung verstanden. Der Verkehr nimmt an, dass die Antragsgegnerin der führende Anbieter ... auf dem deutschen Markt ist. … Marktführer ... kann auch ein Importeur sein. Einen Erfahrungssatz, dass der größte Anbieter auf dem deutschen Markt auch in Deutschland herstellen lässt, gibt es nicht.