Markenware
BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 89/12, Tz. 33 - Matratzen Factory Outlet
Der Verkehr verbindet mit dem Begriff der „Markenware“ vor allem die Vorstellung, dass die Ware im Gegensatz zu einem ohne Herkunftshinweis vertriebenen Erzeugnis durch die Kennzeichnung mit einer Marke ihrer Herkunft nach legitimiert ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989, I ZR 88/87, GRUR 1989, 754, 755 f. = WRP 1989, 794 - Markenqualität; Urt. v. 13.7.2000, I ZR 203/97 - Unternehmenskennzeichnung).
OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.3.2017, I-15 U 48/14, Tz. 176 - nach Dr. X
Unter einer Markenware im wettbewerbsrechtlichen Sinne ist eine mit einer Marke gekennzeichnete Ware zu verstehen, die sich bereits einen Namen gemacht, die also im Verkehr bekannt und wegen ihrer gleichbleibenden oder verbesserten Qualität anerkannt ist (OLG Düsseldorf, GRUR 1978, 543; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 35. Aufl., § 5 Rn. 2.98; offengelassen von BGH, GRUR 2013, 1254 – Matratzen Factory Outlet m. w. N.). Für eine irreführende Werbung reicht es nicht aus, dass ein Produkt mit einer Marke gekennzeichnet ist (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 5 Rn. 2.98; OLG Düsseldorf, WRP 1986, 337). Die Marke hat ferner keine Garantiefunktion und verbürgt daher nicht zwingend eine gleichbleibende Beschaffenheit der bezeichneten Ware. Davon ausgehend liegt eine Irreführung nur ausnahmsweise dann vor, wenn der Markeninhaber in der Vergangenheit die nun nicht mehr vorhandene Eigenschaft durch seine Werbung fest mit der Marke verbunden hat. Im Übrigen wird der Hersteller durch die Verwendung der Marke nicht an Veränderungen des gekennzeichneten Produkts gehindert und muss auch nicht auf Qualitätseinbußen oder veränderte Eigenschaften hinweisen (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 5 Rn. 2.101). Das gilt in gleicher Weise bei einer Veräußerung der Marke oder bei einer Lizenzerteilung, wenn der Lizenzgeber seine Kontrollmöglichkeiten über Lizenznehmer nicht ausübt. Es mag zwar sein, dass die angesprochenen Verkehrskreise auf eine gleichbleibende Qualität der mit der Marke versehenen Produkte vertrauen. Gleichwohl kann eine Verwendung der Marke durch den Erwerber oder Lizenznehmer nicht als irreführend untersagt werden, selbst wenn dieses Vertrauen durch Qualitätseinbußen oder sonstige Veränderungen des Produkts enttäuscht wird. Denn es ist Sache des Markeninhabers, wie er mit der Marke verfährt und ob er im Rahmen eines Lizenzvertrages die Möglichkeiten zur Qualitätskontrolle nutzt (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 5 Rn. 0.106 und 0.107).
Starke Marken
BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 89/12, Tz. 33 - Matratzen Factory Outlet
Bei Verwendung der auf markenmäßig gekennzeichnete Ware hinweisenden Aussagen „Starke Marken günstig!“ und „Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung“ für in Wirklichkeit markenlose (anonyme) Ware wird mit einer Bezeichnung geworben, mit der der Verbraucher eine andere, günstigere Vorstellung verbindet, als dies tatsächlich der Fall ist. Das steht mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht in Einklang.
BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 89/12, Tz. 38 - Matratzen Factory Outlet
Die Beklagte suggeriert mit den beanstandeten Aussagen „Starke Marken günstig!“ und „Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung“, dass es sich nicht nur um mit einer Marke versehene Matratzen handelt. Vielmehr vermittelt sie den Eindruck, als handele es sich dabei um Produkte, denen aufgrund einer gesteigerten Bekanntheit eine herausgehobene Marktstellung zukomme (vgl. - auf eine besondere Qualitätserwartung abstellend - OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 887, 888; Großkomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 431).
Markenqualität
BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 89/12, Tz. 40 f - Matratzen Factory Outlet
Mit der Verwendung des Begriffs „Markenqualität“ suggeriert die Beklagte weder, dass die von ihr angebotenen Matratzen (durchweg) mit Marken gekennzeichnet sind, noch, dass es sich dabei um im Verkehr bekannte und anerkannte Produkte handelt. Die Bezeichnung als „Markenware“ ist aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers nicht mit dem Begriff „Markenqualität“ identisch (ebenso Großkomm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 435). Mit der Bezeichnung „Markenqualität“ bringt die Beklagte (lediglich) zum Ausdruck, die von ihr angebotenen Matratzen entsprächen in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender (Marken-)Hersteller.
Schon im Blick auf die - in den Grenzen des § 6 Abs. 2 UWG - weitgehende Zulässigkeit vergleichender Werbung ist es einem Hersteller markenloser (anonymer) oder im Verkehr (noch) unbekannter Ware nicht verwehrt, die qualitative Vergleichbarkeit seiner Produkte werbend mit der sogenannten Markenware darzustellen, auch wenn er sich damit an den guten Ruf und die Werbekraft der Markenprodukte anlehnt.