BGH, Urt. v. 18.12.2014, I ZR 129/13, Tz. 13 - Schlafzimmer komplett
Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit den hervorgehobenen Angaben "KOMPLETT DREHTÜRENSCHRANK (FUNKTIONSSCHRANK) DOPPELBETT (STOLLENBETT) NACHTKONSOLEN (BETTPANEELE)" und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass das Angebot ein funktionsgerecht ausgestattetes Bett samt Lattenrosten und Matratzen und nicht lediglich ein Bettgestell umfasst, das erst durch den Zukauf dieser für die zweckentsprechende Nutzung unverzichtbaren Bestandteile zu einem kompletten Bett wird (vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2002, 13 W 83/02; Kammergericht, Beschl. v. 19.9.2008, 5 U 120/06, MD 2008, 1135; OLG Bamberg, Urt. v. 21.9.2011, 3 U 129/11, MD 2011, 973).