OLG Köln, Urt. v. 19.2.2014, 6 U 163/13, Tz. 13
Ein erheblicher Teil der Abnehmer wird aus der werblichen Angabe, die angebotenen Gerüstbauteile seien mit bestimmten in Deutschland bauaufsichtlich zugelassenen Gerüsten (der Klägerin) „kompatibel“, auf eine bauaufsichtliche Zulassung auch der von den Beklagten angebotenen Gerüstteile in Deutschland schließen. Der schwer leserliche Abdruck eines (polnischen) TÜV-Zertifikats wird sie in dieser irrtümlichen Annahme noch bestärken.