OLG Köln, Beschl. v. 21.8.2015, 6 W 91/15, Tz. 12f
Es ist nicht feststellbar ist, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Werbung dahingehend verstehen wird, dass es sich bei der beworbenen „Grundgebühr“ um eine amtlich festgesetzte Gebühr handelt. Bereits im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Ausdruck „Gebühr“ in weitem Umfang auch im Zusammenhang mit privatrechtlichen Vertragsverhältnissen verwendet. Neben den bereits vom Landgericht genannten Begriffen wie „Bankgebühren“ oder „Telefongebühren“ wären noch weitere Beispiele wie „Stornogebühren“ oder „Ticketgebühren“ zu erwähnen. Gerade bei Preisen, die sich aus einem festen Grundbestandteil und variablen Zusatzkosten zusammensetzen, ist die Bezeichnung „Grundgebühr“ durchaus naheliegend.