KG, Beschl. v. 14.9.2018, 5 U 75/18
Der Abdruck unbestellter Anzeigen in einer Zeitung kann vielfach geeignet sein, mögliche Anzeigenkunden über den Umfang des bezahlten Anzeigenvolumens und damit die Einschätzung der Werbewirksamkeit der Zeitung durch andere Gewerbetreibende irrezuführen. Ein mit unbestellten und unbezahlten Anzeigen aufgefüllter Anzeigenteil kann in einem solchen Fall auch geeignet sein, Gewerbetreibende bei der Auswahl des Werbeträgers für ihre Anzeigen zu beeinflussen. Allerdings ist ausgeschlossen, dass der unbestellte Abdruck einer Anzeige auch dann noch geeignet ist, ihre Entscheidung für die Zeitung als Werbeträger zu beeinflussen, wenn etwa in einem Einzelfall eine kleinere Anzeige eines vergleichsweise wenig bedeutenden Unternehmens nicht aufgrund eines Auftrags, sondern ausnahmsweise – und nur versehentlich – ohne Auftrag und Bezahlung abgedruckt wird.