Extra-Heft
OLG Hamburg, Urteil v. 29.3.2018, 3 U 268/16, B.I.1.c
Nach dem ... Parteivortrag ist davon auszugehen, dass der angesprochene allgemeine Verkehr die Angabe „Extra-Heft“ aufgrund des Wortbestandteils „Heft“ dahin versteht, dass die so bezeichneten Seiten zusammengeheftet sind und der Zeitschrift „xy“ als Ganzes entnommen werden können.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hegt der angesprochene Verkehr - mangels Relevanz für den Erwerb der Zeitschrift - keine näheren Vorstellungen dazu, wie die Bindung der „Extra-Hefts“ ausgeführt ist, etwa ob sie durch metallene Heftklammern oder eine andere Art der Bindung, etwa Leim, erfolgt. ...
Eine Irreführungsgefahr ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verkehr - entgegen seiner Erwartung - gegenüber dem üblichen Inhalt der Zeitschrift nichts „extra“, bekommen würde.
Der Wortlaut führt im Hinblick auf den Bestandteil „Extra“ … dazu, dass der angesprochene Verkehr davon ausgeht, dass er etwas erhält, dass nicht zum üblichen Inhalt der Zeitschrift „xy“ gehört.
Auch soweit der Wortbestandteil „Extra“ darauf hinweist, dass es sich bei der so bezeichneten Beilage um etwas handelt, das gesondert, d. h. losgelöst von der eigentlichen Zeitschrift besteht, kann keine Irreführungsgefahr festgestellt werden. Die Verkehrsvorstellung ist vielmehr zutreffend, denn das „Extra-Heft“ kann der Zeitschrift als Ganzes entnommen werden, ohne dabei beschädigt zu werden oder auseinander zu fallen.