Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

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dauerhaft

Dauerhafte Haarentfernung

OLG Bamberg, Beschl. v. 1.7.2013, 3 U 77/13, II.1 (= MD 2013, 917)

Unter „dauerhafte Haarentfernung“ verstehen die angesprochenen Verkehrskreise… jedenfalls überwiegend einer Haarentfernung für immer. Die Beklagte will sich mit ihrer Werbung gerade von nicht dauerhaften Methoden (rasieren oder epilieren) abgrenzen und damit einen wesentlichen Vorteil ihres Verfahrens geltend machen.