Das CE-Zeichen ist vom Hersteller auf bestimmten Produkten gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und gegebenenfalls weiteren Bestimmungen anzubringen. Mit dem CE-Zeichen behauptet der Hersteller, dass das Produkt allen einschlägigen Vorschriften, die ihre Grundlage im Europäischen Recht haben, entspricht. In manchen, aber nicht allen Fällen ist der Herstelller verpflichtet, das Produkt zuvor auf bestimmte Eigenschaften hin von einem Prüfinstitut untersuchen zu lassen.
Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass dem angesprochenen Verkehr die Bedeutung des CE-Zeichens weithin unklar ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2016, 15 U 58/15, Tz. 32). Es hält deshalb das Risko für hoch, dass er das CE-Zeichen als Prüfsiegel versteht. Auch wenn der Hersteller verpflichtet ist, auf den Produkten und ihrer Verpackung das CE-Zeichen anzubringen, darf damit nicht der Eindruck erweckt werden, dass es geprüft wurde, solange tatsächlich keine Prüfung stattgefunden hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2016, 15 U 58/15, Tz. 33).
OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2016, 15 U 58/15, Tz. 34
Zwar darf selbstverständlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die Anbringung eines CE-Zeichens einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht. Demzufolge darf allein aus der Anbringung des CE-Zeichens als solcher keine Irreführung unter dem Aspekt des „Werbens mit einer Selbstverständlichkeit“ hergeleitet werden. Von dieser das „ob“ betreffenden Frage ist allerdings jene nach dem „wie“ der Kennzeichnung strikt zu unterscheiden. In Bezug auf die Art und Weise der Anbringung sind in Anbetracht der gesteigerten Irreführungsgefahr im Zusammenhang mit dem CE-Zeichen höchste Anforderungen zu stellen. Der Hersteller bzw. Werbende hat tunlichst alles zu unterlassen, was über den rein gesetzlich geschuldeten Hinweis hinausgeht.
OLG Frankfurt, Urt. v. 21.12.2012, 6 U 24/11
Die Werbung ist irreführend, weil die Angabe „CE-geprüft" - unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten - bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt (Köhler/Bornkamm, UWG, Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG, Rdnr. 2.2).
Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 25.3.2021, 6 U 212/19, II.A.3; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2016, 15 U 58/15, Tz. 35
OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2016, 15 U 58/15, Tz. 35 f - CE TÜV GS
Nach Auffassung des Senats ist mit Blick auf die besonderen Irreführungsgefahren jedwedes „Beiwerk“ zur allein geforderten „neutralen“ Anbringung des CE-Zeichens zu unterlassen, das geeignet ist, irrige Vorstellungen des Durchschnittsverbrauchers betreffend die Natur des CE-Zeichens hervorzurufen bzw. noch zu verstärken. Vorstehende Maxime wird jedenfalls auch dann missachtet, wenn in einer Werbung das CE-Zeichen in unmittelbarem textlichem, graphischen pp. Zusammenhang mit echten Prüfsiegeln abgedruckt wird. Denn eine solche Darstellungsform insinuiert, dass auch das CE-Zeichen ein Beleg für durch Dritte geprüfte Qualität sei. Zwar ist dem Publikum bekannt, dass bei der Prüfung von Gütesiegeln nicht notwendig eine staatliche Überwachung erfolgt, sondern diese vielfach auch von privaten Institutionen vergeben werden. Die Eignung zur Irreführung folgt daher vorliegend zwar nicht aus der konkludenten Vorspiegelung einer amtlichen Prüfung, jedoch aus dem Umstand, dass vom Durchschnittsverbraucher aufgrund der engen räumlichen Nähe zu den echten Prüfsiegeln „GS“ und „TÜV“ auch in Bezug auf das CE-Zeichen eine objektiv nicht gegebene Prüfung durch (mehr oder weniger unabhängige) Dritte vorausgesetzt wird.
Gemäß § 7 Abs. 5 ProdSG darf nach der CE-Kennzeichnung (und gegebenenfalls nach der Kennnummer) zwar ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist. Um solche Risikohinweise handelt es sich bei „TÜV“ und „GS“ indes eindeutig nicht.
Bei Maschinen im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG:
OLG Zweibrücken, Hinweis gem. § 522 Il ZPO v. 26.6.14, 4 U 193/13 (MD 2014, 969)
Für die „CE"-Kennzeichnung gelten indes gem. § 7 Produktsicherheitsgesetz die allgemeinen Grundsätze nach Art. 30 der Verordnung EG Nr. 765/2008 vom 09.06.2008. Die „CE-Kennzeichnung muss der Hersteller nach der Richtlinie 2006/42 EG anbringen, um den Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen dieser Richtlinien zu erbringen (Art. 12, 5 Richtlinie 2006/42 EG). Hierzu hat er das in Art. 12 der Richtlinie beschriebene Konformitätsverfahren durchführen zu lassen, das nach Art. 7 der Richtlinie eine Konformitätsvermutung bewirkt. Das von der Beklagten beworbene „CE"-Zeichen suggeriert, dass der Hersteller das für das Inverkehrbringen erforderliche Konfоrmitätsverfahren durchgeführt und in erlaubter Weise i.S.v. § 7 des Produktsicherheitsgesetzes das Produkt auf dem Markt anbietet.
Das GS-Zeichen (§§ 20 ff ProdSG) für geprüfte Sicherheit ist nicht gleichwertig. Das CE-Zeichen darf nicht angebracht werden, wenn nur das GS-Zeichen zuerkannt wurde (OLG Zweibrücken, Hinweis gem. § 522 Il ZPO v. 26.6.14, 4 U 193/13 (MD 2014, 969)).