OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.8.2012, 20 U 122/11, Tz. 24 f
Die uneingeschränkte Verwendung des Begriffes „Buchführungsbüro“ erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich überwiegend um kleinere Gewerbetreibende handeln wird, den Eindruck, die Klägerin biete die unter dem Begriff „Buchführung“ zu verstehenden Tätigkeiten an. Sie gehen davon aus, dass sie der Klägerin letztlich die Führung ihrer Bücher übertragen können. … Zur Buchführung zählen dann aber begrifflich über das bloße mechanische Buchen laufender Geschäftsvorfälle hinaus auch Aufgaben wie das Erstellen bzw. Aufstellen eines Kontenplans und Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses. Diese Tätigkeiten werden aber nicht mehr von dem erfasst, was der Klägerin nach § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt ist, nämlich „das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“. …
… Ob eine … Werbung mit Tätigkeiten vorliegt, die der Buchhalter nicht ausführen darf, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles.
Näheres zur Werbung mit Buchhaltungsleistungen siehe hier:
Verbote>Rechtsbruch>Berufsordnungen> Steuerberater>Buchhaltung
Verbote>Rechtsbruch>Berufsordnungen> Steuerberater>Buchhalter