OLG Frankfurt, Urt. v. 25.2.2010, 6 U 237/08
Das Verständnis dieses Verkehrskreises ist dadurch geprägt, dass die von der Klägerin herausgegebenen Branchenfernsprechbücher ... (praktisch) vollständig sind. Da es in der Vergangenheit jahrzehntelang keine vergleichbaren nach Branchen geordneten Unternehmensverzeichnisse gab, sind die in Rede stehenden Bezeichnungen „Branchenbuch“ und „Branchenverzeichnis“ umgangssprachlich üblicherweise allein für die von der Klägerin herausgegebenen (nahezu) vollständigen Verzeichnisse benutzt worden; sie rufen daher bei weiten Teilen des Verkehrs die Erwartung hervor, ein so bezeichnetes Sammelwerk sei (nahezu) vollständig. Der Senat verkennt allerdings nicht, dass mittlerweile eine Vielzahl von Unternehmensverzeichnissen – vor allem in elektronischer Form – existiert, bei denen die einzelnen Einträge nicht vom Herausgeber ermittelt worden sind, sondern allein auf einem entsprechenden Auftrag des betreffenden Unternehmens beruhen, wobei die Eintragung in der Regel kostenpflichtig ist, aber auch kostenfrei sein kann, weil das Verzeichnis beispielsweise durch – weitere – Werbung finanziert wird. Dass solche Verzeichnisse nicht (fast) vollständig sein können, ist jedem klar, der den Charakter des Verzeichnisses erkennt. Wenn – was sinnvoll ist – ein derartiges Verzeichnis nach Branchen geordnet ist, ist dessen Bezeichnung als „Branchenbuch“ oder „Branchenverzeichnis“ zumindest vom Wortsinn her ohne weiteres naheliegend. Die Irreführungsgefahr ergibt sich in diesem Zusammenhang allein aus der oben dargestellten, durch die faktische Monopolstellung der Klägerin geprägten besonderen Verkehrserwartung. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Klägerin die fraglichen Begriffe auf Dauer und für jede denkbare Fallgestaltung für sich und ihre Erzeugnisse monopolisieren könnte. Zum einen beeinflusst das vermehrte Aufkommen der genannten „Auftragsverzeichnisse“ die Verkehrsauffassung insoweit, als hierdurch zunehmend die Annahme nahegelegt wird, hinter der Bezeichnung „Branchenbuch“ könne sich möglicherweise auch ein solches Verzeichnis verbergen. Zum anderen muss der Gesichtspunkt der Interessenabwägung (vgl. zuletzt BGH WRP 04, 904 – Schlauchbeutel) eine gewisse Berücksichtigung finden, weil es den Herausgebern von „Auftragsverzeichnissen“ jedenfalls nicht generell untersagt werden kann, für ihre Erzeugnisse eine griffige und vom Wortsinn her nicht unzutreffende Bezeichnung zu wählen. Ob die Verwendung der im Streit stehenden Bezeichnungen noch als irreführend eingestuft werden kann, hängt daher von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.