Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Beer/Bier

KG Berlin, Urt. v. 12.10.2012, 5 U 19/12, Tz. 10 - Ginger Beer

Die vom Antragsgegner verwendete Darstellung der konkret in Rede stehenden Produkte als "Ginger Beer" ist gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG unzulässig ist und dies löst sonach einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG aus. Denn es handelt sich insofern um eine unlautere, nämlich (jedenfalls) irreführende Handlung i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG. Der Annahme des Antragstellers, dass besagte Darstellung vom inländischen Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf Bier(bestandteile) verstanden wird, ist - zumindest im Eilverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - zuzustimmen. Die Glaubhaftmachungslast liegt hier bei der Antragsgegnerin, da die Irreführung aus der Wortbedeutung (Beer = Bier) folgt und die Antragsgegnerin es ist, die sich auf ein davon abweichendes Verständnis beruft.