OLG Brandenburg, Urt. v. 13.7.2010, 6 U 58/09, Tz. 38 f
Der Hinweis auf eine "autorisierte" Tätigkeit bringt seiner Wortbedeutung nach eine besondere Befähigung des "autorisierenden" wie auch des "autorisierten" Unternehmens zum Ausdruck. Er weckt nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis die Vorstellung, dass das beworbene Unternehmen gewisse Standards in Bezug auf Qualität, Kontrolle und Ausbildung einhält und insofern auch einer Kontrolle der autorisierenden Stelle unterliegt. Eine derartige, auf besondere Qualität hinweisende Autorisierung kennt der Verkehr z. B. beim Kfz-Handel und der Kfz-Reparatur, bei dem die autorisierten Vertragshändler ihre besondere Vertrauenswürdigkeit vom Ruf und der Kontrolle durch den Kfz-Hersteller ableiten.
Weist eine Werbung mithin auf einen gewissen, durch eine "Autorisierung" gewährleisteten Standard der beworbenen Dienstleistung hin, muss sie auch erkennen lassen, wer die autorisierende Stelle ist. Denn hiervon leitet das beworbene Unternehmen seine Rechtfertigung zur Führung des Zusatzes "autorisiert" ab.
„von den Erben selbst autorisiert“
OLG Köln, Urt. v. 22.5.2015, 6 U 157/14, Tz. 73
Bei dem Begriff „autorisiert“ handelt es sich nicht um einen Fachbegriff aus dem Bereich des Urheber- oder Geschmacksmusterrechts (jetzt Designrechts). Als Rechtsbegriff wird der Begriff in § 675j Abs. 1 S. 1 BGB verwendet. Dort wird er als Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang definiert. Eine weitere Verwendung findet sich in Art. 3 Nr. 11 ff. der „Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen“, die sich mit „autorisierten“ Händlern und Reparaturbetrieben von Kraftfahrzeugen befassen.
Auch wenn beide Bestimmungen weder für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit einschlägig sind noch Eingang in das allgemeine Verbraucherbewusstsein gefunden haben dürften, bleibt festzuhalten, dass in beiden Fällen „autorisieren“ keine Form der Rechteübertragung beinhaltet. Vielmehr ist, wie es § 675j Abs. 1 S. 1 BGB ausdrücklich definiert, die Zustimmung einer Person zu einem bestimmten Vorgang gemeint. Ein „autorisierter“ Händler oder Reparaturbetrieb vertreibt und repariert Kraftfahrzeuge mit der Zustimmung des Herstellers; insoweit ist der Begriff auch den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 UWG Rn. 6.31 ff.) Eine Übertragung von Urheberrechten oder ähnlichen Schutzrechten auf die autorisierten Betriebe ist damit nicht verbunden; ebensowenig kann der Hersteller beispielsweise die Reparatur seiner Fahrzeuge durch nicht autorisierte Betriebe untersagen. Soweit das Landgericht im Hinblick auf den Sprachgebrauch auf „autorisierte“ Druckfassungen oder Interviews verwiesen hat, ist auch damit keine Aussage über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der entsprechenden Texte verbunden, sondern lediglich die Aussage, dass der Verfasser oder Interviewpartner der Veröffentlichung zugestimmt hat. Gerade die Antworten eines Interviewpartners müssen nicht zwingend die notwendige Schöpfungshöhe für einen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG aufweisen (vgl. z. B. LG Hamburg, ZUM-RD 2012, 600 = juris Tz. 22).
Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Werbung entsprechend ihrem Wortsinn dahingehend verstehen, dass die Erben Herstellung und Vertrieb des von der Beklagten produzierten Türdrückers zugestimmt haben, ohne sich weitere Gedanken über die rechtliche Qualifizierung der entsprechenden Zustimmung zu machen. Sie werden mit dieser Aussage allenfalls die Vorstellung verbinden, dass die betreffenden Produkte den Anforderungen der Erben hinsichtlich Produktdesign und -qualität eines mit dem Namen des Erblassers verbundenen Produkts entsprechen. Es ist daher unerheblich, ob die „H-Klinke“ urheberrechtlich schutzfähig ist, ob insoweit verwandte Schutzrechte bestehen, und wem etwaige Schutzrechte zustehen. Entscheidend für die Richtigkeit der beanstandeten Aussage ist allein, ob tatsächlich eine entsprechende Zustimmung der Erben vorliegt.