Es kann irreführend sein, wenn im Telefonbuch, einem Branchenverzeichnis oder in anderen Werken in einer Anzeigenrubrik geworben wird, die der eigenen Beruftätigkeit oder beruflichen Qualifikation nicht entspricht. Es ist aber nicht generell verboten, in solchen Anzeigenrubriken zu werben, wenn eine Irreführung ausgeschlossen wird.
BGH, Urt. v. 18.10.2012, I ZR 137/11, Tz. 38 - Steuerbüro
Der Telefonbucheintrag ist in der Rubrik "Steuerberater" erfolgt. Bei der Eintragung in dieser Rubrik ist – unabhängig vom Umfang, in dem der Beklagte auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig ist – nicht von einer objektiv richtigen Angabe auszugehen. Vielmehr erweckt der Beklagte mit dem Eintrag in der Rubrik "Steuerberater" in Verbindung mit der Bezeichnung "Steuerbüro" in der Kanzleiangabe den Eindruck, er sei auch Steuerberater oder in seiner Kanzlei sei auch ein Steuerberater tätig. Dem Beklagten ist zwar nicht generell verboten, sich im Telefonbuch mit seiner Kanzleibezeichnung auch in der Rubrik "Steuerberater" eintragen zu lassen. Er muss dann jedoch durch geeignete Hinweise klarstellen, dass in seiner Kanzlei kein Steuerberater tätig ist. Dazu reicht es nicht aus, dass der Beklagte seinem Namen die Bezeichnung "Rechtsanwalt" beifügt.