"Es betreut sie: ..." (in dem Schreiben einer Versicherung an einen Versicherungsnehmer, der tatsächlich von einer anderen Person, einem Versicherungsmakler, betreut wurde.)
OLG Nürnberg, Urt. v. 30.6. 2015, 3 U 2086/14
Es handelt sich dabei um eine zur Täuschung geeignete Angabe über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung wie den Kundendienst i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Hierzu zählen alle nachvertraglichen Serviceleistungen (Ohly/Sosnitza, UWG, § 5 Rn. 309) und damit auch die Angabe darüber, wer einen Versicherungsnehmer betreut. Denn eine entsprechende Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers kann dazu führen, dass er sich bei einem konkreten Anliegen nicht mit dem richtigen Betreuer in Verbindung setzt und in der Folge Geschäfte vornimmt, die er sonst nicht getätigt hätte (vgl. OLG München, Urt. v. 3.7.2014, 29 U 5030/13). ...
Zwar trifft gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 VVG den Versicherer die Beratungspflicht nach Abs. 1 auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Eine Ausnahme hiervon sieht § 6 Abs. 6 VVG dann vor, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wurde. § 6 Abs. 6 VVG greift nur ein, wenn bereits der ursprüngliche Vertrag von einem Makler vermittelt wurde (BGH NJW 2013, 2354 ff).
OLG Nürnberg, Urt. v. 30.6. 2015, 3 U 2086/14
Die Irreführungsgefahr nicht dadurch gebannt, dass das Schreiben entsprechend der die Beklagte treffenden Korrespondenzpflicht nicht direkt, sondern über die Klägerin an den Versicherungsnehmer übersandt wurde. Denn aufgrund einer weiteren als Betreuer genannten Person, bleibt die Gefahr bestehen, dass diese auch als gleichwertiger Ansprechpartner bei konkreten Fragen im Schadensfall oder zum Versicherungsvertrag neben dem Versicherungsmakler angesehen wird.
"Ihr persönlicher Ansprechpartner" (im gleichen Sachzusammenhang)
OLG Nürnberg, Urt. v. 30.6. 2015, 3 U 2086/14
Selbst wenn die Bezeichnung als „persönliche Ansprechpartner“, anders als die Angabe als „Betreuer“ nicht in gleicher Form eine Wahrnehmung der eigenen Interessen des Versicherungsnehmers durch den benannten Mitarbeiter suggerieren mag und Ansprechpartner für einen Versicherungsnehmer sowohl auf Seiten eines Maklers als auch auf Seiten eines Vertragspartners bestehen können, wird zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten den Hinweis so verstehen, dass für diesen Versicherungsvertrag nicht nur ihr Makler, sondern auch der genannte Ansprechpartner zuständig ist.
„Es betreut Sie: J Gruppe“ (es folgt die Anschrift der regionalen Filialdirektion der Versicherung) und „Ihr zentraler Kundenservice: Telefon: …“ = die eigene Vertriebs- und Betreuungsorganisation der Versicherung
OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2014, 4 U 90/14
Die Angabe der jeweiligen regionalen Filialdirektion und der Rufnummer des Kundenservices der Beklagten unter den Überschriften „Es betreut Sie“ und „Ihr zentraler Kundenservice“ ... wird von den Adressaten nicht dahin verstanden, dass für ihre Beratung bzw. Betreuung allein die genannten Stellen der Beklagten zuständig sind. Vielmehr handelt es sich um eine durchaus übliche Angabe von Kontaktdaten. Dies erkennt der angeschriebene Versicherungsnehmer hier schon deshalb, weil er den jeweiligen Kläger zuvor selbst als Makler beauftragt hat und ihm das betreffende Schreiben der Beklagten – genau wie vereinbart - unter Einhaltung der Korrespondenzpflicht durch diesen übermittelt worden ist.