Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

amtlich

OLG Köln, Urt. v. 17.5.2013, 6 U 174/12, II.2 - Die amtliche Mail

Die Werbung für den De-Mail-Dienst mit dem Ausdruck "amtlich" oder der Aussage "GMX De-Mail - die amtliche E-Mail" stellt keine Irreführung im Sinn des § 5 Abs. 1 S. 1 UWG dar.

Soweit die Beklagte weiter darauf abgestellt hat, es könne der Eindruck entstehen, bei dem Produkt der Beklagten handele es sich um eine "hoheitlich erbrachte" Dienstleistung, so ist ein solcher Eindruck nicht irreführend. Gemäß § 5 Abs. 6 De-Mail-G ist die Beklagte als akkreditierter Anbieter verpflichtet, elektronische Nachrichten nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist sie mit Hoheitsbefugnissen als beliehener Unternehmer ausgestattet (§ 5 Abs. 6 S. 2 De-Mail-G). Die De-Mail stellt daher, soweit förmliche Zustellungen in Rede stehen, tatsächlich eine hoheitliche Dienstleistung dar. Ein darüber hinausgehendes Fehlverständnis - etwa des Inhalts, dass ein Verbraucher annehmen könnte, jede von ihm versandte De-Mail auch an eine Privatperson sei nunmehr eine förmliche Zustellung im Sinn dieser Vorschrift - ist nicht anzunehmen. Ebensowenig, wie ein Verbraucher annehmen wird, er könne nunmehr selber inhaltlich wie eine Behörde handeln, wird er annehmen, jede von ihm versandte De-Mail stelle eine förmliche Zustellung dar.

… Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Werbung lediglich dahingehend verstehen, dass der De-Mail-Dienst der Beklagten gegenüber herkömmlichen E-Mail-Diensten ... eine höhere Verbindlichkeit aufweist. Diese Vorstellung ist aber nicht irreführend (vgl. § 126a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 De-Mail-G).

Soweit … durch die Verwendung des Ausdrucks "amtlich" der Eindruck hervorgerufen wird, es handele sich bei dem De-Mail-Dienst der Beklagten um eine "hoheitlich genehmigte" E-Mail, stellt dies keine Fehlvorstellung dar. Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens werden die Voraussetzungen der Akkreditierung nach § 18 Abs. 1 De-Mail-G geprüft, wonach ein Diensteanbieter nur akkreditiert werden kann, wenn er ...

Die Akkreditierung stellt daher das Ergebnis eines behördlichen Prüfungsverfahrens dar, das gerade die Zuverlässigkeit des De-Mail-Anbieters gewährleisten soll. Unter dieser Voraussetzung ist ein Verständnis des De-Mail-Dienstes als eines "hoheitlich genehmigten" Dienstes nicht fehlerhaft.

Amtlich in Verbindung mit einem bestimmten Artikel

OLG Köln, Urt. v. 17.5.2013, 6 U 174/12, II.2 - Die amtliche Mail

Zwar kann der Eindruck einer Alleinstellung durch den bestimmten Artikel in Verbindung mit einem Eigenschaftswort empfehlenden Charakters hervorgerufen werden, wenn die Anpreisung vom Verkehr ernst genommen wird. Angesichts der häufigen Verwendung des bestimmten Artikels in der Werbung ist dabei aber Zurückhaltung geboten. Ein eindeutiger Fall einer Alleinstellungsbehauptung liegt vor, wenn der bestimmte Artikel mit einem Eigenschaftswort verbunden wird, das das Singuläre des Produkts unterstreicht.

Dies ist bei der Verwendung des bestimmten Artikels in Verbindung mit dem Ausdruck "amtlich" aber nicht der Fall. "Amtlich" unterstreicht gerade nicht das Singuläre eines Dienstes. Vielmehr wird der Verbraucher davon ausgehen, dass eine "amtliche E-Mail" für den Verkehr von und mit Behörden genutzt werden kann und der Anbieter eines solchen Dienstes ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat.