Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

aktuell

OLG München, Urt. v. 30.6.2016, 6 U 531/16, II.A.2.b - Verkaufsaktion für Brillenfassungen

Der angesprochene Verkehr gebraucht in Bezug auf Produkte aus der Modebranche (zu denen auch Brillenfassungen gezählt werden können) sowie dort in Bezug auf die Kollektionszugehörigkeit die Attribute „neue“, „neueste“ und „aktuelle“ Kollektion synonym und versteht darunter stets nur diejenigen Produkte, die vom Hersteller (und nicht vom Händler) zuletzt auf den Markt gebracht wurden.

OLG München, Urt. v. 30.6.2016, 6 U 531/16, II.A.3.a - Verkaufsaktion für Brillenfassungen

Die Bezeichnungen „neue“, „neueste“ und „aktuelle“ Kollektion werden im Modebereich für die Umschreibung desselben Sachverhalts, nämlich die jeweils neu bzw. zuletzt auf den Markt gebrachte Kollektion eines Herstellers (und nicht die derzeit vom Einzelhändler feilgebotene Ware), verwendet.