OLG Hamburg, Urt. v. 11.11.2009, 5 U 214/08, Tz. 26, 28 f
Wenn man sich nämlich als „Deutschlands beliebtester DSL-Anbieter“ bezeichnet, dann kann das auch so verstanden werden, dass man eine durch tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Aussage über das überwiegende Ergebnis zahlreicher derartiger Einzelbewertungen treffen kann, denn es lässt sich grundsätzlich feststellen, welchen Anbieter die DSL-Nutzer bevorzugen.
... Zumindest maßgebliche Teile des Verkehrs können die angegriffene Aussage daher so verstehen, dass die Antragsgegnerin behaupten will, dass sich eine derartige Wertschätzung in irgendeiner Weise manifestiert hat.
... Die angesprochenen Verkehrskreise werden die angegriffene Werbung ganz überwiegend so verstehen, dass die Antragsgegnerin herausstellen will, dass die Mehrzahl der Verbraucher sie von allen DSL-Anbietern am meisten schätze und dass es auch tatsächliche Anhaltspunkte für diese Aussage gebe, wobei kein Hinweis darauf gegeben wird, um welche tatsächlichen Anhaltspunkte es sich hierbei handeln soll. Lediglich unmaßgebliche Teile des Verkehrs werden nach allem die angegriffene Werbung anders verstehen.