Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Objektiv richtige Angaben

BGH, Urt. v. 18..2010, I ZR 172/08, Tz. 25 – Master of Science Kieferorthopädie

Eine objektiv richtige Angabe kann irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, das Kaufverhalten oder die Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Dienstleistung durch die angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Ebenso BGH, Urt. v. 7.4.2022, I ZR 5/21, Tz. 40 - Kinderzahnärztin; BGH, Urt. v. 29.7.2021, I ZR 114/20, Tz. 31 - Kieferorthopädie; BGH, Urt. v. 18.6.2015, I ZR 74/14, Tz. 26 - Haftung für HyperlinkBGH, Urt. v. 24.9.2013, Tz. 17 - Medizinische Fußpflege; BGH, Urt. v. 13.6.2012, I ZR 228/10, Tz. 22 – Stadtwerke Wolfsburg; BGH, Urt. v. 24.7.2014, I ZR 53/13, Tz. 20 - Spezialist für Familienrecht; BGH, 22.04.1999 1 ZR 108/97 - "Tierheilpraktiker"(GRUR 2000, 73); BGH, Urt. v. 23.10.1997, I ZR 98/95, II.1 - GS-Zeichen (= GRUR 1998, 1043); OLG Frankfurt, Urt. v. 15.10.2015, 6 U 167/14, II.2.a.ee; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2016, I-15 U 39/16 (WRP 2017, 331); OLG München, Urt. v. 16.1.2020, 29 U 1834/18, Tz. 25; OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.1.2023, 6 U 233/22, Tz. 112 - Wissenschaftlicher Dienst für Familienfragen II; OLG Hamburg, Urt. v. 7.9.2023, 165 U 113/22, Tz. 53; s.a. BGH, Urt. v. 13.7.2023, I ZR 60/22, Tz. 28 – Eigenlaborgewinn

BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 219/12, Tz. 17 - Medizinische Fußpflege

In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei der Abwägung der maßgebenden Umstände, insbesondere der von einer Werbung mit objektiv richtigen Angaben ausgehenden Auswirkungen, der Bedeutung der Irreführung sowie dem Gewicht etwaiger Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit oder des Werbenden selbst sind auch Wertungen des Gesetzgebers (BGH, GRUR 2000, 73, 75 - Tierheilpraktiker) sowie das verfassungsrechtliche und auch in Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2005/29/EG zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.212 mwN). Mit Blick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG kann deshalb ein uneingeschränktes Verbot unverhältnismäßig sein, das auf die Untersagung eines Hinweises auf eine rechtlich erlaubte berufliche Tätigkeit gerichtet ist.

Ebenso BGH, Urt. v. 24.7.2014, I ZR 53/13, Tz. 20 - Spezialist für Familienrecht; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2016, I-15 U 39/16 (WRP 2017, 331)

OLG Köln, Urt. v. 1.10.2010, 6 U 71/10 - Himalaya-Salz

Es kommt nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Region, aus der das Steinsalz stammt, nach objektiven geografischen Begriffen zum Himalaya gehört. Maßgebend ist vielmehr die durch Produktbezeichnung und Produktaufmachung geweckte Erwartung der angesprochenen Verbraucher, also eine vom Wettbewerbsgericht festzustellende Erfahrungstatsache.

Zu einer Interessensabwägung bei der Verwendung der Qualifikation Kiefernorthopäde und/oder Kinderzahnarzt für einen Zahnarzt, der kein Fachzahnarzt für Kiefernorthopädie ist, siehe hier.