Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Haftung des abmahnenden Anwalts

BGH, Versäumnisurt. v. 1.12.2015, X ZR 170/12, Tz. 16 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II

Die Erwägung, dass der Schutzrechtsinhaber nicht nur die Vorteile des ihm eingeräumten Ausschließlichkeitsrechts genießen darf, sondern als Korrelat zu dieser bevorzugten Stellung auch die Gefahren tragen muss, welche mit der Behauptung seines Ausschließlichkeitsrechts verbunden sind, schließt nicht aus, dass neben diesem auch andere an der Schutzrechtsverwarnung beteiligte Personen zum Schadensersatz verpflichtet sein können. Zwar mag es sein, dass es im Allgemeinen der Schutzrechtsinhaber ist, dem die größten Vorteile aus einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung erwachsen. Für die deliktsrechtliche Haftung kommt es jedoch nicht darauf an, wer am meisten von dem unerlaubten Verhalten profitiert. Maßgeblich ist vielmehr, ob jemand nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen als Täter oder Teilnehmer (§ 830 BGB) an dem unerlaubten Verhalten eines Dritten beteiligt ist (BGH, Urt. v. 18.6.2014, I ZR 242/12, Tz. 13 - Geschäftsführerhaftung; Urt. v. 27.11.2014, I ZR 124/11, Tz. 83 - Videospiel-Konsolen II). Danach kann sich eine Haftung nicht nur aus einem positiven Tun, sondern auch aus einem Unterlassen ergeben, wenn der Täter aufgrund einer Garantenstellung verpflichtet ist, eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte Außenstehender abzuwenden (BGH, Urt. v. 5.12.1989, VI ZR 335/88; Urt. v. 10.10.2012, VI ZR 341/10, Tz. 18 - Geschäftsführerhaftung).

BGH, Urt. v. 7.7.2020, X ZR 42/17, Tz. 18 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III

Ein Anspruch auf Schadensersatz kann auch gegenüber dem vom Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung eingeschalteten Rechtsanwalt begründet sein. Dieser ist gegenüber dem später Verwarnten verpflichtet, von einer Verwarnung abzusehen, wenn er den Schutzrechtsinhaber in einer die Rechtslage unzutreffend oder unvollständig darstellenden Weise über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung beraten hat (BGHZ 208, 119 Rn. 16 ff. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II).

BGH, Versäumnisurt. v. 1.12.2015, X ZR 170/12, Tz. 17& - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II

Den vom Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung eingeschalteten Rechtsanwalt trifft gegenüber dem später Verwarnten eine Garantenstellung. Aus ihr ergibt sich die Verpflichtung des Rechtsanwalts, es zu unterlassen, den Schutzrechtsinhaber in einer die Rechtslage unzutreffend oder unvollständig darstellenden Weise über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten.

BGH, Versäumnisurt. v. 1.12.2015, X ZR 170/12, Tz. 20 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II

Der Rechtsanwalt, der den Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung rechtlich berät, hat aufgrund seines Mandats erhebliche Möglichkeiten der Abwehr und Steuerung im Hinblick auf die Vermeidung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Dritten durch eine unberechtigte Verwarnung. Auch von ihm kann und muss daher erwartet werden, das Mandat so auszuüben, dass sich der Schutzrechtsinhaber nicht unter dem Eindruck einer die Rechtslage falsch einschätzenden Beratung dazu entschließt, einen Dritten unberechtigt wegen der Verletzung seines Schutzrechts abzumahnen und dadurch in dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einzugreifen. Den Rechtsanwalt trifft insoweit eine Garantenpflicht gegenüber dem von einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung betroffenen Dritten, den Schutzrechtsinhaber rechtlich zutreffend und umfassend über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten.

Erklärt der Rechtsanwalt eine Schutzrechtsverwarnung für rechtlich unbedenklich und entscheidet sich der Schutzrechtsinhaber infolgedessen, einen vermeintlichen Verletzer zu verwarnen, beruht der Eingriff in die Rechte Dritter auf einer zumindest fahrlässigen Verkennung der Rechtslage durch den Rechtsanwalt, wenn die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beratung Anlass gab, eine Verletzung des Schutzrechts zu verneinen oder jedenfalls für zweifelhaft zu halten.

Hat der Rechtsanwalt hingegen den Schutzrechtsinhaber bei unklarer Rechtslage auf alle wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen, die für oder gegen eine Verletzung des Schutzrechts sprechen, und entscheidet sich der Schutzrechtsinhaber trotz der aufgezeigten Bedenken dazu, die Verwarnung durchzuführen, kommt eine Haftung des Rechtsanwalts wegen unberechtigter Verwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht in Betracht, weil die Verwarnung dann nicht auf einer die Rechtslage fahrlässig falsch einschätzenden Beratung im Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts beruht, sondern auf einer Entscheidung des Schutzrechtsinhabers, die dieser nach Beratung durch den Rechtsanwalt in Kenntnis der ihm zutreffend und vollständig dargestellten unklaren Rechtslage getroffen hat.

Letzteres gilt auch dann, wenn es nicht der Schutzrechtsinhaber selbst ist, der die Verwarnung gegenüber dem Dritten ausspricht, sondern diese durch den Rechtsanwalt auf Weisung des Schutzrechtsinhabers in dessen Namen ausgesprochen wird. Denn als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist es die Aufgabe des Rechtsanwalts, die Interessen seines Mandanten zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen. Soweit er sich im Auftrag und im Namen eines Mandanten äußert, wird er nicht in eigener Sache tätig, sondern in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass sich ein Rechtsanwalt einen Sachverhalt, den ihm sein Mandant geschildert hat, regelmäßig nicht als persönliche Behauptung zu Eigen macht, wenn er diesen wiedergibt (BGH, Urt. v. 16.11.2004, VI ZR 293/03; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 16.7.2003, 1 BvR 801/03). Bei einer von einem Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten ausgesprochenen Schutzrechtsverwarnung kommt zu der bloßen Wiedergabe eines Sachverhalts eine rechtliche Bewertung einer Tatsachenbehauptung im Hinblick auf die Schutzrechtsverletzung und die Aufforderung zur Unterlassung hinzu. Dies ändert aber nichts daran, dass sich der Rechtsanwalt, der bei Ausspruch der Schutzrechtsverwarnung im Namen des Schutzrechtsinhabers auftritt, erkennbar nicht in eigener Sache, sondern im Interesse seines Mandanten äußert und deshalb ausschließlich in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten tätig wird, weshalb ihm die Verwarnung auch grundsätzlich solange nicht als eigene zugerechnet werden kann, als er nicht in Kenntnis der fehlenden Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung handelt. Eine Garantenpflicht gegenüber dem Verwarnten verletzt der Rechtsanwalt hierdurch auch dann nicht, wenn sich die Verwarnung als objektiv unberechtigt erweist.

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz führt das OLG Frankfurt aus:

OLG Frankfurt, Teilurt. v. 9.3.2017, 6 U 161/11

Nach der Revisionsentscheidung des BGH kommt eine Haftung des Beklagten für die - unterstellt unberechtigten - Schutzrechtsverwarnungen gegenüber der Klägerin in Frage, wenn er es unterlassen hat, die Schutzrechtsinhaberin in einer die Rechtslage unzutreffend oder unvollständig darstellenden Weise zu beraten. Insofern trifft den Rechtsanwalt gegenüber dem Verwarnten eine Garantenstellung. Die Verwarnung ihrer Abnehmer kann einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin bedeuten. Eine Haftung des Rechtsanwalts kommt nicht nur bei vorsätzlichem Verhalten, sondern auch dann in Betracht, wenn die unberechtigte Verwarnung auf einer fahrlässig falsch eingeschätzten Rechtslage beruht. Eine Fehlberatung ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt eine Schutzrechtsverwarnung für rechtlich unbedenklich erklärt, obwohl Anlass für Zweifel bestand. Hat er hingegen bei unklarer Rechtslage auf alle wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen und entscheidet sich der Schutzrechtsinhaber trotzdem für die Verwarnung, scheidet eine Haftung des Rechtsanwalts aus.

Zu diesem Rechtsstreit und der Problematik zuletzt OLG Frankfurt, Teilurt. v. 28.10.2021, 6 U 161/11, B.4.a

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Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

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