Siehe ‚Abfangen von Kunden‘
Siehe ‚Abwerben von Kunden‘
Außerdem:
Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen im Namen des Kunden ist eine gezielte Behinderung, wenn der Kunde dafür keine Vollmacht erteilt hat (OLG München, Urt. v. 28.2.2019, 6 U 914/18, Tz. 38).