Bestimmte Erscheinungsformen des Wettbewerbs der öffentlichen Hand werden als gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG gewertet. Andere Erscheinungsformen werden eher § 3 UWG zugeordnet. Im Online-Kommentar wird der Wettbewerb durch die öffentliche Hand in einem eigenen Kapitel dargestellt. (Siehe hier)