BGH, Urt. v. 24.7.2014, I ZR 221/12, Tz. 36 – Original Bach-Blüten
Nach § 16 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 MTVO darf Wasser, das der für Quellwasser vorgesehenen Begriffsbestimmung nicht entspricht, das heißt entweder nicht seinen Ursprung in unterirdischen Wasser- vorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen worden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 MTVO) oder im Rahmen seiner Herstellung anderen als den nach § 6 Abs. 1 bis 3 MTVO zulässigen Verfahren unterworfen worden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 MTVO), nicht mit der Bezeichnung "Quellwasser" gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wer- den. Die Begriffsbestimmung des § 10 Abs. 1 MTVO und das darauf bezogene Verkehrsverbot gemäß § 16 Nr. 1 MTVO knüpfen damit an objektive Sachverhalte und nicht an die Sichtweise des angesprochenen Verkehrs an. Es kommt … nicht darauf an, ob das Produkt der Beklagten in qualitativer Hinsicht hinter einem Quellwasser im Sinne von § 10 Abs. 1 MTVO zurückbleibt.