Die Nährwertkennzeichnungsverordnung wurde aufgehoben. Die Nährwertkennzeichnung erfolgt jetzt nach der Lebensmittelinformationsverordnung
Grundlage der Nährwertkennzeichnungsverordnung war die Richtlinie 90/496/EWG
Rechtsprechung zur Nährwertkennzeichnungsverordnung:
BGH, Urt. v. 22.11.2012, I ZR 72/11, Tz. 19 - Barilla
Die lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschrift des § 5 Abs. 7 NKV ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie dient der Information und Aufklärung der Verbraucher über ernährungsund gesundheitsbezogene Aspekte der Lebensmittel
BGH, Urt. v. 22.11.2012, I ZR 72/11, Tz. 25, 28 - Barilla
Nach § 4 Abs. 1 NKV steht es Herstellern von Lebensmitteln zwar grundsätzlich frei, ob sie nährwertbezogene Angaben für ihre Produkte verwenden. Entscheiden sie sich aber für eine solche Kennzeichnung, so sind sie zu einer Nährwertkennzeichnung nach Maßgabe der NährwertKennzeichnungsverordnung verpflichtet. Dazu gehört nach § 5 Abs. 7 NKV, dass die Nährwertkennzeichnung entweder in deutscher oder in einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache angebracht wird. Dies entspricht ebenso wie die Anforderungen an die sprachliche Darstellung der Nährwertkennzeichnung den Vorgaben der Art. 2 Abs. 2, Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/496/EWG. Zudem ist nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1924/2006 über nährwertund gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel die Verwendung nährwertbezogener Angaben nur zulässig, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die günstige Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht. Die inhaltliche Verständlichkeit setzt die sprachliche Verständlichkeit der nähr-wertbezogenen Angaben voraus. ...
Enthalten die Verpackungen erkennbar Nährwertangaben, ist von dem Wahlrecht, solche Angaben anzugeben, Gebrauch gemacht worden. In diesem Fall müssen die Angaben den in § 5 Abs. 7 NKV vorgesehenen Anforderungen genügen.
BGH, Urt. v. 22.11.2012, I ZR 72/11, Tz. 19 - Barilla
Die Anwendung von ... § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 7 NKV birgt nicht die Gefahr, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten entgegen Art. 34 AEUV beschränkt wird. Den Grundsätzen über den freien Warenverkehr lässt sich keine Befugnis der Beklagten entnehmen, Waren ohne die auf der Grundlage des Sekundärrechts der Europäischen Union vorgeschriebene Kennzeichnung im Inland in Verkehr zu bringen, wenn diese Kennzeichnung nicht zumindest in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache erfolgt. Die Grundsätze des freien Warenverkehrs nach Art. 34 AEUV stehen der Anwendung nationaler Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die die Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung vorschreiben, dann nicht entgegen, wenn stattdessen die Möglichkeit eröffnet wird, eine leicht verständliche andere Sprache zu verwenden (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.1991, C-369/89, Tz. 16 - Piageme; Urt. v. 12.9.2000, C-366/98, Tz. 24 bis 28 Geffroy und Casino France; vgl. dazu auch Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 110, 145. Lfg. Juli 2011, § 3 LMKV Rn. 45 ff.).