Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Anhänge

ANHANG I

SPEZIELLE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

im Sinne von Artikel 2 Absatz 4

1. "Nährwertdeklaration" oder "Nährwertkennzeichnung" bedeutet Informationen über

a) den Brennwert oder

b) den Brennwert sowie lediglich einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe:

- Fett (gesättigte Fettsäuren, einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren);

- Kohlenhydrate (Zucker, mehrwertige Alkohole, Stärke);

- Salz;

- Ballaststoffe;

- Eiweiß;

- in Anhang XIII Teil A Nummer 1 aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe, die gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil A Nummer 2 in erheblichen Mengen vorkommen;

2. "Fett" bedeutet alle Lipide, einschließlich Phospholipide;

3. "gesättigte Fettsäuren" bedeutet Fettsäuren ohne Doppelbindung;

4. "Trans-Fettsäuren" bedeutet Fettsäuren mit mindestens einer nicht konjugierten (namentlich durch mindestens eine Methylengruppe unterbrochenen) Kohlenstoff-Kohlenstoff-Doppelbindung in der trans-Konfiguration;

5. "einfach ungesättigte Fettsäuren" bedeutet Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung;

6. "mehrfach ungesättigte Fettsäuren" bedeutet Fettsäuren mit zwei oder mehr durch cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen in der cis-Konfiguration;

7. "Kohlenhydrat" bedeutet jegliches Kohlenhydrat, das im Stoffwechsel des Menschen umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole;

8. "Zucker" bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole;

9. "mehrwertige Alkohole" bedeutet Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen enthalten;

10. "Eiweiß" bedeutet den nach folgender Formel berechneten Eiweißgehalt: Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) × 6,25;

11. "Salz" bedeutet den nach folgender Formel berechneten Gehalt an Salzäquivalent: Salz = Natrium × 2,5;

12. "Ballaststoffe" bedeutet Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Klassen zählen:

- essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln, wenn diese verzehrt werden, auf natürliche Weise vorkommen;

- essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;

- essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;

13. "Durchschnittswert" bedeutet den Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.

ANHANG II

STOFFE ODER ERZEUGNISSE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN

1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen

a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose [1];

b) Maltodextrine auf Weizenbasis [1];

c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis;

d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;

3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;

4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;

b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;

5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;

6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett [1];

b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;

c) aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;

d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;

7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer

a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

b) Lactit;

8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;

10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;

11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind;

13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

[1] und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.

ANHANG III

LEBENSMITTEL, DEREN KENNZEICHNUNG EINE ODER MEHRERE ZUSÄTZLICHE ANGABEN ENTHALTEN MUSS

ART ODER KLASSE DES LEBENSMITTELS | ANGABEN |

1.In bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel

1.1.Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenes Packgas verlängert wurde | "unter Schutzatmosphäre verpackt" |

2.Lebensmittel, die Süßungsmittel enthalten

2.1.Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten | "mit Süßungsmittel(n)"; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen |

2.2.Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten | "mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)"; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen |

2.3.Lebensmittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenes Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz enthalten | Der Hinweis "enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)" muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste lediglich mit der E-Nummer aufgeführt ist. Der Hinweis "enthält eine Phenylalaninquelle" muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste mit seiner spezifischen Bezeichnung benannt ist. |

2.4.Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten, nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassenen mehrwertigen Alkoholen | "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" |

3.Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten

3.1.Süßwaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten | Der Hinweis "enthält Süßholz" ist unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff "Süßholz" ist bereits im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. |

3.2.Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten | Der Hinweis "enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden" ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. |

3.3.Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken enthalten, die einen Volumenanteil von mehr als 1,2 % Alkohol enthalten [1]. | Der Hinweis "enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden" ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. |

4.Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein

4.1.Getränke mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff "Kaffee" oder "Tee" in der Bezeichnung vorkommt, diezur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oderkonzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt | Der Hinweis "Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen" muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml. |

4.2.Andere Lebensmittel als Getränke, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird. | Der Hinweis "Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen" muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 g/ml. Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist der Koffeingehalt pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist, anzugeben. |

5.Lebensmittel, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind

5.1.Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind | (1)"mit zugesetzten Pflanzensterinen" bzw. "mit zugesetzten Pflanzenstanolen" im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels;(2)die Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern (Angabe in % oder g der freien Pflanzensterine/Pflanzenstanole je 100 g oder 100 ml des Lebensmittels) muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt sein;(3)Hinweis darauf, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten;(4)Hinweis darauf, dass Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen sollten;(5)gut sichtbarer Hinweis darauf, dass das Erzeugnis für die Ernährung schwangerer und stillender Frauen sowie von Kindern unter fünf Jahren möglicherweise nicht geeignet ist;(6)Empfehlung, das Erzeugnis als Bestandteil einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden, zu der auch zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels der regelmäßige Verzehr von Obst und Gemüse zählt;(7)im selben Sichtfeld, das den unter Nummer 3 genannten Hinweis enthält, Hinweis darauf, dass die Aufnahme von mehr als 3 g/Tag an zugesetzten Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen vermieden werden sollte;(8)Definition einer Portion des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat (vorzugsweise in g oder ml) unter Angabe der Menge an Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen, die in einer Portion enthalten ist. |

6.Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse

6.1.Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse | gemäß Anhang X Nummer 3 das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens in Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde |

[1] Diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse.

ANHANG IV

DEFINITION DER X-HÖHE

x-Höhe

Legende

1 | Oberlinie |

2 | Versallinie |

3 | Mittelinie |

4 | Grundlinie |

5 | Unterlinie |

6 | x-Höhe |

7 | Schriftgröße |

ANHANG V

LEBENSMITTEL, DIE VON DER VERPFLICHTENDEN NÄHRWERTDEKLARATION AUSGENOMMEN SIND

1. Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;

2. verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;

3. für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;

4. Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;

5. Salz und Salzsubstitute;

6. Tafelsüßen;

7. Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte [1], ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;

8. Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern;

9. Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;

10. Aromen;

11. Lebensmittelzusatzstoffe;

12. Verarbeitungshilfsstoffe;

13. Lebensmittelenzyme;

14. Gelatine;

15. Gelierhilfen für Konfitüre;

16. Hefe;

17. Kaugummi;

18. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt;

19. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

[1] ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26.

ANHANG VI

BEZEICHNUNG DES LEBENSMITTELS UND SPEZIELLE ZUSÄTZLICHE ANGABEN

TEIL A — VERPFLICHTENDE ANGABEN ZUR ERGÄNZUNG DER BEZEICHNUNG DES LEBENSMITTELS

1. Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer irrezuführen.

2. Im Falle von Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, wird der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis "aufgetaut" hinzugefügt.

Diese Anforderung gilt nicht für:

a) Zutaten, die im Enderzeugnis enthalten sind;

b) Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Herstellungsprozess ist;

c) Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Qualität des Lebensmittels hat.

Diese Nummer lässt Nummer 1 unberührt.

3. Mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel müssen mit einer der folgenden Angaben versehen sein:

"bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" oder einer anderen in der Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile genannten Angabe [1].

4. Im Falle von Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil oder eine Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, muss die Kennzeichnung — zusätzlich zum Zutatenverzeichnis — mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der/die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde, und zwar

a) in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen und

b) in einer Schriftgröße, deren x-Höhe mindestens 75 % der x-Höhe des Produktnamens beträgt und die nicht kleiner als die in Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein darf.

EuGH, Urt. v. 1.12.2021, C‑595/21, Tz. 32 – LSI / Freistaat Bayern

Das Ziel des Verbraucherschutzes, das dem in Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 vorgesehenen Verbot der Irreführung der Verbraucher zugrunde liegt, kann dadurch erreicht werden, …, dass die Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 5 der genannten Verordnung sowie das Verzeichnis der Zutaten, aus denen es besteht, auf der Rückseite der Verpackung in zutreffenden, klaren und leicht verständlichen Worten, wie es Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung vorschreibt, aufgeführt werden.

Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher liest nämlich, wenn sich seine Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels richtet, zunächst das Verzeichnis der Zutaten dieses Lebensmittels, dessen Angabe nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1169/2011 verpflichtend ist.

5. Bei Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnissen, die zugesetzte Eiweiße als solche, einschließlich hydrolysierte Proteine, unterschiedlicher tierischer Herkunft enthalten, ist die Bezeichnung des Lebensmittels mit einem Hinweis auf das Vorhandensein dieser Eiweiße und ihren Ursprung zu versehen.

6. Bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder Tierkörper angeboten werden, enthält die Bezeichnung des Lebensmittels die Angabe, dass Wasser zugesetzt wurde, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht. Diese Bestimmung gilt auch für Fischereierzeugnisse und zubereitete Fischereierzeugnisse, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fischportion, Filet oder ganzes Fischereierzeugnis angeboten werden.

7. Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, tragen den folgenden Hinweis:

auf Bulgarisch : "формовано месо" und "формована риба";

auf Spanisch : "combinado de piezas de carne" und "combinado de piezas de pescado";

auf Tschechisch : "ze spojovaných kousků masa" und "ze spojovaných kousků rybího masa";

auf Dänisch : "Sammensat af stykker af kød" und "Sammensat af stykker af fisk";

auf Deutsch : "aus Fleischstücken zusammengefügt" und "aus Fischstücken zusammengefügt";

auf Estnisch : "liidetud liha" und "liidetud kala";

auf Griechisch : "μορφοποιημένο κρέας" und "μορφοποιημένο ψάρι";

auf Englisch : "formed meat" und "formed fish";

auf Französisch : "viande reconstituée" und "poisson reconstitué";

auf Irisch : "píosaí feola ceangailte" und "píosaí éisc ceangailte";

auf Italienisch : "carne ricomposta" und "pesce ricomposto";

auf Lettisch : "formēta gaļa" und "formēta zivs";

auf Litauisch : "sudarytas (-a) iš mėsos gabalų" und "sudarytas (-a) iš žuvies gabalų";

auf Ungarisch : "darabokból újraformázott hús" und "darabokból újraformázott hal";

auf Maltesisch : "laħam rikostitwit" und "ħut rikostitwit";

auf Niederländisch : "samengesteld uit stukjes vlees" und "samengesteld uit stukjes vis";

auf Polnisch : "z połączonych kawałków mięsa" und "z połączonych kawałków ryby";

auf Portugiesisch : "carne reconstituída" und "peixe reconstituído";

auf Rumänisch : "carne formată" und "carne de pește formată";

auf Slowakisch : "spájané alebo formované mäso" und "spájané alebo formované ryby";

auf Slowenisch : "sestavljeno, iz koščkov oblikovano meso" und "sestavljene, iz koščkov oblikovane ribe";

auf Finnisch : "paloista yhdistetty liha" und "paloista yhdistetty kala";

auf Schwedisch : "sammanfogade bitar av kött" und "sammanfogade bitar av fisk".

TEIL B — SPEZIELLE ANFORDERUNGEN AN DIE BEZEICHNUNG "HACKFLEISCH/FASCHIERTES"

1. Auf der Grundlage eines Tagesdurchschnitts kontrollierte Zusammensetzung:

| Fettgehalt | Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß [2] |

—mageres Hackfleisch/Faschiertes | ≤ 7 % | ≤ 12 % |

—reines Rinderhackfleisch/-faschiertes | ≤ 20 % | ≤ 15 % |

—Hackfleisch/Faschiertes mit Schweinefleischanteil | ≤ 30 % | ≤ 18 % |

—Hackfleisch/Faschiertes von anderen Tierarten | ≤ 25 % | ≤ 15 % |

2. Neben den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt V Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 muss die Kennzeichnung die folgenden Angaben enthalten:

- "Fettgehalt geringer als …";

- "Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß geringer als …".

3. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass auf ihrem Inlandsmarkt Hackfleisch/Faschiertes, das die Kriterien der Nummer 1 dieses Teils nicht erfüllt, mit einem nationalen Kennzeichen, das nicht mit den Kennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann, in Verkehr gebracht wird.

TEIL C — SPEZIELLE ANFORDERUNGEN AN DIE BEZEICHNUNG VON WURSTHÜLLEN

Ist eine Wursthülle nicht essbar, muss dies angegeben werden.

[1] ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16.

[2] Das Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß wird als Prozentsatz des im Fleischeiweiß enthaltenen Kollagens ausgedrückt. Der Kollagengehalt ist der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin.

ANHANG VII

ANGABE UND BEZEICHNUNG VON ZUTATEN

TEIL A — SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANGABE VON ZUTATEN IN ABSTEIGENDER REIHENFOLGE IHRES GEWICHTSANTEILS

Zutatenklasse | Vorschriften für die Angabe des Gewichtsanteils |

1.Zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten | Werden nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben. Die in einem Lebensmittel als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. Stellt die Menge nicht mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses dar, so kann sie unberücksichtigt bleiben. Diese Ausnahme gilt nicht für Fleisch, Fleischzubereitungen, unverarbeitete Fischereierzeugnisse und unverarbeitete Muscheln. |

2.In konzentrierter oder getrockneter Form verwendete und bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführte Zutaten | Können nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden. |

3.Zutaten, die in konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln verwendet werden, denen Wasser zugesetzt werden muss, um sie in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen | Können in der Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis aufgezählt werden, sofern das Zutatenverzeichnis eine Wendung wie "Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnisses" oder "Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses" enthält. |

4.Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert und die mit potenziell veränderlichen Anteilen in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden | Können im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung "Obst", "Gemüse" oder "Pilze" zusammengefasst werden, gefolgt von der Wendung "in veränderlichen Gewichtsanteilen", wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen sind. In diesen Fällen wird die Mischung gemäß Artikel 18 Absatz 1 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten im Zutatenverzeichnis aufgeführt. |

5.Mischungen aus Gewürzen oder Kräutern, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden | Können in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Wendung wie "in veränderlichen Gewichtsanteilen" enthält. |

6.Zutaten, die weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen | Können in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden. |

7.Ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung, dessen Art oder dessen empfundenen Wert verändern, sofern sie weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen | Können im Zutatenverzeichnis mit der Angabe "Enthält … und/oder …" aufgeführt werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Diese Vorschrift gilt nicht für in Teil C dieses Anhangs aufgeführte Lebensmittelzusatzstoffe oder Zutaten und in Anhang II aufgeführte Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. |

8.Raffinierte Öle pflanzlicher Herkunft | Können im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung "pflanzliche Öle" zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft aufzuführen ist, nach der die Wendung "in veränderlichen Gewichtsanteilen" folgen kann. Im Falle einer Zusammenfassung werden die pflanzlichen Öle gemäß Artikel 18 Absatz 1 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Öle im Zutatenverzeichnis aufgeführt. Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck "ganz gehärtet" oder "teilweise gehärtet" versehen sein. |

9.Raffinierte Fette pflanzlicher Herkunft | Können im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung "pflanzliche Fette" zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft aufzuführen ist, nach der die Wendung "in veränderlichen Gewichtsanteilen" folgen kann. Im Falle einer Zusammenfassung werden die pflanzlichen Fette gemäß Artikel 18 Absatz 1 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Fette im Zutatenverzeichnis aufgeführt. Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck "ganz gehärtet" oder "teilweise gehärtet" versehen sein. |

TEIL B — BEZEICHNUNG BESTIMMTER ZUTATEN, BEI DENEN DIE SPEZIELLE BEZEICHNUNG DURCH DIE BEZEICHNUNG EINER KLASSE ERSETZT WERDEN KANN

Unbeschadet des Artikels 21 können Zutaten, die zu einer der im Folgenden aufgeführten Lebensmittelklasse gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, statt mit ihrer speziellen Bezeichnung mit der Bezeichnung der betreffenden Klasse benannt werden.

Definition der Lebensmittelklasse | Bezeichnung |

1.Raffinierte Öle tierischer Herkunft | "Öl", ergänzt entweder durch das Adjektiv "tierisch" oder die Angabe der speziellen tierischen Herkunft Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck "ganz gehärtet" oder "teilweise gehärtet" versehen sein. |

2.Raffinierte Fette tierischer Herkunft | "Fett", ergänzt entweder durch das Adjektiv "tierisch" oder die Angabe der speziellen tierischen Herkunft Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck "ganz gehärtet" oder "teilweise gehärtet" versehen sein. |

3.Mischungen von Mehl aus zwei oder mehr Getreidearten | "Mehl", gefolgt von der Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils |

4.Natürliche Stärke und auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke | "Stärke" |

5.Fisch aller Art, wenn der Fisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Darstellung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen | "Fisch" |

6.Käse aller Art, wenn der Käse oder die Käsemischung Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Darstellung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen | "Käse" |

7.Gewürze jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen | "Gewürz(e)" oder "Gewürzmischung" |

8.Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen | "Kräuter" oder "Kräutermischung" |

9.Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden | "Kaumasse" |

10.Paniermehl jeglichen Ursprungs | "Paniermehl" |

11.Saccharose jeder Art | "Zucker" |

12.Dextroseanhydrid oder Dextrosemonohydrat | "Dextrose" |

13.Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup | "Glukosesirup" |

14.Milcheiweiß aller Art (Kaseine, Kaseinate und Molkenproteine) und Mischungen daraus | "Milcheiweiß" |

15.Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter | "Kakaobutter" |

16.Weine aller Art gemäß Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 [1] | "Wein" |

Art | Fettgehalt | Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß [4] |

—Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Tierarten, bei denen Säugetiere überwiegen | 25 % | 25 % |

—Schweine | 30 % | 25 % |

—Vögel und Kaninchen | 15 % | 10 % |

Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Kriterien der Definition von "… fleisch" erfüllt, so muss der "… fleisch-Anteil" entsprechend nach unten angepasst werden und das Zutatenverzeichnis muss neben der Angabe des Begriffs "… fleisch" die Angabe der Zutat Fett bzw. Bindegewebe enthalten.

Die unter die Definition von "Separatorenfleisch" fallenden Erzeugnisse fallen nicht unter die vorliegende Definition.

| "… fleisch", dem der Name/die Namen [3] der Tierart, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind |

18. Alle Arten von Erzeugnissen, die unter die Definition von "Separatorenfleisch" fallen

| "Separatorenfleisch", dem der Name/die Namen [3] der Tierart/Tierarten, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind |

TEIL C — NENNUNG BESTIMMTER ZUTATEN MIT DER BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN KLASSE, GEFOLGT VON IHRER SPEZIELLEN BEZEICHNUNG ODER DER E-NUMMER

Unbeschadet des Artikels 21 sind Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in Artikel 20 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, mit der Bezeichnung dieser Klasse zu benennen, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung, oder gegebenenfalls der E-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist.

Antioxidationsmittel

Backtriebmittel

Emulgator

Farbstoffe

Festigungsmittel

Feuchthaltemittel

Füllstoff

Geliermittel

Geschmacksverstärker

Komplexbildner

Konservierungsstoff

Mehlbehandlungsmittel

Modifizierte Stärke [5]

Säuerungsmittel

Säureregulator

Schaummittel

Schaumverhüter

Schmelzsalze [6]

Stabilisator

Süßungsmittel

Treibgas

Trennmittel

Überzugsmittel

Verdickungsmittel

TEIL D — BEZEICHNUNG VON AROMEN IM ZUTATENVERZEICHNIS

1. Aromen sind mit folgenden Begriffen zu bezeichnen:

- "Aroma/Aromen" oder einer genaueren Bezeichnung bzw. einer Beschreibung des Aromas, wenn der Aromabestandteil Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e, f, g oder h der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält;

- "Raucharoma/Raucharomen" oder "Raucharoma/Raucharomen aus einem Lebensmittel/Lebensmitteln bzw. einer Lebensmittelklasse bzw. einem Ausgangsstoff/Ausgangsstoffen" (z. B. "Raucharoma aus Buchenholz"), wenn der Aromabestandteil Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält und den Lebensmitteln einen Räuchergeschmack verleiht.

2. Der Begriff "natürlich" wird zur Bezeichnung von Aromen im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet.

3. Chinin und/oder Koffein, die als Aromen bei der Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln Verwendung finden, sind im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff "Aroma/Aromen" unter ihrer Bezeichnung aufzuführen.

TEIL E — BEZEICHNUNG VON ZUSAMMENGESETZTEN ZUTATEN

1. Eine zusammengesetzte Zutat kann im Zutatenverzeichnis unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Rechtsvorschrift festgelegt oder üblich ist, nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.

2. Unbeschadet des Artikels 21 ist das Zutatenverzeichnis bei zusammengesetzten Zutaten nicht verpflichtend,

a) wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Unionsvorschrift festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch vorbehaltlich des Artikels 20 Buchstaben a bis d nicht für Zusatzstoffe; oder

b) für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen, mit Ausnahme von Lebensmittelzusatzstoffen, vorbehaltlich des Artikels 20 Buchstaben a bis d; oder

c) wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach Unionsvorschriften kein Zutatenverzeichnis erforderlich ist.

[1] Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

[2] Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zunge, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenks und des Schwanzes nicht darunter fallen.

[3] Bei der Kennzeichnung in englischer Sprache kann diese Bezeichnung durch die allgemeine Bezeichnung für das Fleisch der betreffenden Tierspezies ersetzt werden.

[4] Das Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß wird als Prozentsatz des im Fleischeiweiß enthaltenen Kollagens ausgedrückt. Der Kollagengehalt ist der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin.

[5] Die Angabe der spezifischen Bezeichnung oder der E-Nummer ist nicht erforderlich.

[6] Nur im Fall von Schmelzkäse und von Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse.

ANHANG VIII

MENGENMÄSSIGE ANGABE DER ZUTATEN

1. Die mengenmäßige Angabe ist nicht erforderlich

a) für eine Zutat oder Zutatenklasse,

i) deren Abtropfgewicht gemäß Anhang IX Nummer 5 angegeben ist;

ii) deren Mengenangabe aufgrund von Unionsvorschriften bereits in der Kennzeichnung aufzuführen ist;

iii) die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird; oder

iv) die, obwohl sie in der Bezeichnung des Lebensmittels vorkommt, für die Wahl des Verbrauchers im Land der Vermarktung nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden;

b) wenn in speziellen Unionsbestimmungen die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Kennzeichnung aber nicht vorgesehen ist; oder

c) in den in Anhang VII Teil A Nummern 4 und 5 genannten Fällen.

2. Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für

a) Zutaten oder Zutatenklassen, die unter die Angabe "mit Süßungsmittel(n)" oder "mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)" fallen, wenn diese Angabe gemäß Anhang III in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels erscheint; oder

b) zugesetzte Vitamine und Mineralstoffe, wenn diese Stoffe in eine Nährwertdeklaration aufgenommen werden müssen.

3. Die Angabe der Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt

a) als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung; und

b) erscheint entweder in der Bezeichnung des Lebensmittels selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Zutatenverzeichnis zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse.

4. Abweichend von Nummer 3

a) ist die Menge bei Lebensmitteln, denen infolge einer Hitzebehandlung oder einer sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, als Prozentsatz auszudrücken, der der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis, entspricht, es sei denn, diese Menge oder die in der Kennzeichnung angegebene Gesamtmenge aller Zutaten übersteigt 100 %; in diesem Fall erfolgt die Angabe nach Maßgabe des Gewichts der für die Zubereitung von 100 g des Enderzeugnisses verwendeten Zutat bzw. Zutaten;

b) wird die Menge der flüchtigen Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben;

c) kann die Menge derjenigen Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Konzentration oder der Trocknung angegeben werden;

d) kann die Menge der Zutaten bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen Wasser zugefügt werden muss, nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden.

ANHANG IX

ANGABE DER NETTOFÜLLMENGE

1. Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend bei Lebensmitteln,

a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden;

b) deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter; oder

c) die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist.

2. Ist die Angabe einer bestimmten Mengenart (wie Nennfüllmenge, Mindestmenge, mittlere Menge) in den Unionsvorschriften oder — falls solche fehlen — in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen, so gilt diese Menge als Nettofüllmenge im Sinne dieser Verordnung.

3. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. Diese Angaben sind jedoch nicht verpflichtend, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist.

4. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden.

5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht des Lebensmittels anzugeben. Bei glasierten Lebensmitteln ist das Überzugsmittel nicht im angegebenen Nettogewicht des Lebensmittels enthalten.

Als Aufgussflüssigkeiten im Sinne dieser Nummer gelten folgende Erzeugnisse — gegebenenfalls in Mischungen und auch gefroren oder tiefgefroren —, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake, Genusssäure in wässriger Lösung; Essig, wässrige Zuckerlösungen, wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.

ANHANG X

MINDESTHALTBARKEITSDATUM, VERBRAUCHSDATUM UND DATUM DES EINFRIERENS

1. Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben:

a) Diesem Datum geht folgende Angabe voran:

- "mindestens haltbar bis …", wenn der Tag genannt wird;

- "mindestens haltbar bis Ende …" in den anderen Fällen.

b) In Verbindung mit der Angabe nach Buchstabe a wird angegeben

- entweder das Datum selbst oder

- ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.

c) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.

Ausreichend ist jedoch im Falle von Lebensmitteln,

- deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt: die Angabe des Tages und des Monats;

- deren Haltbarkeit mehr als drei Monate, jedoch höchstens achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Monats und des Jahres;

- deren Haltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Jahres.

d) Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist vorbehaltlich der Unionsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben sind, nicht erforderlich bei

- frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;

- Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken des KN-Codes 220600;

- Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;

- Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;

- Essig;

- Speisesalz;

- Zucker in fester Form;

- Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;

- Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.

2. Das Verbrauchsdatum wird wie folgt angegeben:

a) Dem Datum geht der Wortlaut "zu verbrauchen bis" voran.

b) Dem unter Buchstabe a genannten Wortlaut wird Folgendes hinzugefügt:

- entweder das Datum selbst oder

- ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

Diesen Angaben folgt eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen.

c) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.

d) Das Verbrauchsdatum wird auf jeder vorverpackten Einzelportion angegeben.

3. Das Datum des Einfrierens bzw. das Datum des ersten Einfrierens gemäß Anhang III Nummer 6 wird wie folgt angegeben:

a) Dem Datum geht der Wortlaut "eingefroren am …" voran.

b) Dem in Buchstabe a genannten Wortlaut wird Folgendes hinzugefügt:

- entweder das Datum selbst oder

- ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

c) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge.

ANHANG XI

SORTEN VON FLEISCH, FÜR DIE DIE ANGABE DES URSPRUNGSLANDS ODER DES HERKUNFTSORTS VERPFLICHTEND IST

KN-Codes (Kombinierte Nomenklatur 2010) | Beschreibung |

0203 | Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |

0204 | Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |

Ex0207 | Fleisch von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren |

ANHANG XII

ALKOHOLGEHALT

Der vorhandene Alkoholgehalt von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol "% vol" anzufügen; dieser Angabe darf das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "Alk." vorangestellt werden.

Der Alkoholgehalt wird bei 20 °C bestimmt.

Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen und in absoluten Werten ausgedrückten Abweichungen nach oben und nach unten werden in der folgenden Tabelle festgesetzt. Sie gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.

Beschreibung des Getränks | Positive oder negative Abweichungen |

1.Bier des KN-Codes 220300 mit einem Alkoholgehalt von höchstens 5,5 % vol; nicht schäumende Getränke des KN-Codes 220600, die aus Weintrauben gewonnen werden | 0,5 % vol |

2.Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 % vol; schäumende Getränke des KN-Codes 220600, die aus Weintrauben gewonnen werden, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein und ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen Früchten als Weintrauben gewonnen werden, auch perlend oder schäumend; Met/Honigwein | 1 % vol |

3.Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen | 1,5 % vol |

4.Sonstige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent | 0,3 % vol |

ANHANG XIII

REFERENZMENGEN

TEIL A — REFERENZMENGEN FÜR DIE TÄGLICHE ZUFUHR VON VITAMINEN UND MINERALSTOFFEN (ERWACHSENE)

1. Vitamine und Mineralstoffe, die angegeben werden können, sowie ihre Nährstoffbezugswerte (nutrient reference values — NRV)

Vitamin A (μg) | 800 |

Vitamin D (μg) | 5 |

Vitamin E (mg) | 12 |

Vitamin K (μg) | 75 |

Vitamin C (mg) | 80 |

Thiamin (mg) | 1,1 |

Riboflavin (mg) | 1,4 |

Niacin (mg) | 16 |

Vitamin B6 (mg) | 1,4 |

Folsäure (μg) | 200 |

Vitamin B12 (μg) | 2,5 |

Biotin (μg) | 50 |

Pantothensäure (mg) | 6 |

Kalium (mg) | 2000 |

Chlor (mg) | 800 |

Calcium (mg) | 800 |

Phosphor (mg) | 700 |

Magnesium (mg) | 375 |

Eisen (mg) | 14 |

Zink (mg) | 10 |

Kupfer (mg) | 1 |

Mangan (mg) | 2 |

Fluor (mg) | 3,5 |

Selen (μg) | 55 |

Chrom (μg) | 40 |

Molybdän (μg) | 50 |

Jod (μg) | 150 |

2. Signifikante Menge an Vitaminen und Mineralstoffen

Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollten in der Regel folgende Werte berücksichtigt werden:

- 15 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je 100 g oder 100 ml im Falle von anderen Erzeugnissen als Getränken;

- 7,5 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je 100 ml im Falle von Getränken; oder

- 15 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je Portion, wenn die Packung nur eine einzige Portion enthält.

TEIL B — REFERENZMENGEN FÜR DIE ZUFUHR VON ENERGIE UND AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN, DIE KEINE VITAMINE ODER MINERALSTOFFE SIND (ERWACHSENE)

Energie oder Nährstoff | Referenzmenge |

Energie | 8400 kJ/2000 kcal |

Gesamtfett | 70 g |

gesättigte Fettsäuren | 20 g |

Kohlenhydrate | 260 g |

Zucker | 90 g |

Eiweiß | 50 g |

Salz | 6 g |

ANHANG XIV

UMRECHNUNGSFAKTOREN

UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR DIE BERECHNUNG DER ENERGIE

Der anzugebende Brennwert wird unter Anwendung der folgenden Umrechnungsfaktoren berechnet:

—Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole) | 17 kJ/g — 4 kcal/g |

—mehrwertige Alkohole | 10 kJ/g — 2,4 kcal/g |

—Eiweiß | 17 kJ/g — 4 kcal/g |

—Fett | 37 kJ/g — 9 kcal/g |

—Salatrims | 25 kJ/g — 6 kcal/g |

—Ethylalkohol | 29 kJ/g — 7 kcal/g |

—organische Säuren | 13 kJ/g — 3 kcal/g |

—Ballaststoffe | 8 kJ/g — 2 kcal/g |

—Erythritol | 0 kJ/g — 0 kcal/g |

ANHANG XV

ABFASSUNG UND DARSTELLUNG DER NÄHRWERTDEKLARATION

In der Nährwertdeklaration sind für die Energiewerte (Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal)) und für die Masse (Gramm (g), Milligramm (mg) oder Mikrogramm (μg)) folgende Maßeinheiten zu verwenden und die entsprechenden Angaben müssen in der nachstehenden Reihenfolge erscheinen:

Energie | kJ/kcal |

Fett | g |

davon: |

—gesättigte Fettsäuren | g |

—einfach ungesättigte Fettsäuren | g |

—mehrfach ungesättigte Fettsäuren | g |

Kohlenhydrate | g |

davon: |

—Zucker | g |

—mehrwertige Alkohole | g |

—Stärke | g |

Ballaststoffe | g |

Eiweiß | g |

Salz | g |

Vitamine und Mineralstoffe | in Anhang XIII Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten