§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung
Es ist verboten, Futtermittel, deren Kennzeichnung oder Aufmachung den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu werben.
Grundsätze für Kennzeichnung und Aufmachung
(1) Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln dürfen den Verwender nicht irreführen, insbesondere
a) hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks oder der Merkmale des Futtermittels, insbesondere der Art, des Herstellungs- oder Gewinnungsverfahrens, der Beschaffenheit, der Zusammensetzung, der Menge, der Haltbarkeit oder der Tierarten oder -kategorien, für die es bestimmt ist,
b) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder indem zu verstehen gegeben wird, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen, oder
c) hinsichtlich der Kennzeichnung entsprechend dem Gemeinschaftskatalog und den gemeinschaftlichen Kodizes gemäß den Artikeln 24 und 25.
(2) Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, die lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 in Verkehr gebracht werden, ist ein Begleitpapier beizufügen, das alle verbindlichen Kennzeichnungsangaben gemäß der vorliegenden Verordnung enthält.
(3) Wird ein Futtermittel über eine Fernkommunikationstechnik gemäß Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (27) zum Verkauf angeboten, müssen die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben mit Ausnahme der in Artikel 15 Buchstaben b, d und e, in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben auf dem Material, auf das sich das Versandgeschäft stützt erscheinen, oder auf eine andere angemessene Weise vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags bekannt gegeben werden. Die in Artikel 15 Buchstaben b, d und e, in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben werden spätestens zum Zeitpunkt der Futtermittellieferung bereitgestellt.
(4) In Anhang II werden zusätzliche Kennzeichnungsbestimmungen zu den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen festgelegt.
(5) In Anhang IV der vorliegenden Verordnung sind die zulässigen Toleranzen für Abweichungen zwischen den Angaben über die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels in der Kennzeichnung und den bei amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ermittelten Werten festgelegt.
OLG Schleswig, Urt. v. 3.8.2023, 6 U 64/22, Tz. 33
Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern einem solchen aus technologischen Gründen zugesetzt werden (Art. 3 Abs. 2 lit. a VO (EG), 1333/2008; Sosnitza/Meisterernst/Boch, § 2 LFGB Rn. 50). „Futtermittel“ sind hingegen Stoffe oder Erzeugnisse, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind (Art. 3 Abs. 1 lit. a VO (EG) 767/2009 i. V. m. Art. 3 Nr. 4 VO (EG) 178/2002). Einschlägig bei Futtermitteln ist Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 767/2009, der Tatbestand allerdings dem § 20 LFGB entspricht.
OLG Koblenz, Urt. v. 10.5.2021, 9 U 1586U/20
Nach Art. 3 Nr. 4 der Lebensmittel-Basisverordnung - VO (EG) Nr. 178/2002 - sind Futtermittel Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, die verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 5.2.2021, 6 U 306/20
Bei den Verboten nach § 19 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LBFG) i.V.m. Artikel 11 Absatz 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 handelt es sich um Marktverhaltensregeln nach § 3a UWG (vgl. Diekmann in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 5 UWG, Rn. 411 ff.).
Ebenso OLG Schleswig, Urt. v. 3.8.2023, 6 U 64/22, Tz. 46
OLG Schleswig, Urt. v. 3.8.2023, 6 U 64/22, Tz. 34
Gesundheitsbezogene Angaben müssen sich an Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009 messen lassen. Der für den gleichen Bereich geltende § 19 LFGB hat keinen eigenen Anwendungsbereich; er verweist nur auf die vorrangige Vorschrift des Gemeinschaftsrechts (Sosnitza/Meisterernst/Boch, § 19 LFGB Rnr. 8).
OLG Schleswig, Urt. v. 3.8.2023, 6 U 64/22, Tz. 34
Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt vor, wenn mit ihr ein Zusammenhang zwischen dem Futtermittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Tiergesundheit andererseits zum Ausdruck gebracht werden soll. Erfasst wird jeder Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Tiere dank der Aufnahme des Futtermittels impliziert (Senat, U. v. 20.03.2014 - 6 U 3/12 -, Rn. 105, juris).
OLG Koblenz, Urt. v. 10.5.2021, 9 U 1586U/20
In der streitgegenständlichen Werbung werden Wirkungen angegeben, die die Hundekekse nicht besitzen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die beanstandete Werbung einen eindeutigen Gesundheitsbezug aufweist. Im Humanbereich gilt für den Bereich der Gesundheitswerbung, dass diese wissenschaftlich hinreichend gesichert sein muss, wobei die Beweislast den Werbenden trifft, wenn der Gegner die wissenschaftliche Absicherung der behaupteten Werbung substantiiert in Abrede stellt. Es ist sachgerecht, diese Grundsätze auch auf die gesundheitsbezogene Wirkung von Futtermitteln zu übertragen, weil Verbraucher werbenden gesundheitsbezogenen Angaben im Veterinärbereich ein vergleichbar großes Vertrauen entgegen bringen wie im Humanbereich (OLG Schleswig, Magazindienst 2014, 1149; OLG Koblenz, Urteil vom 16.01.2019 - 9 U 1062/18-; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2020, 12; OLG Oldenburg, Magazindienst 2021, S. 264). Die Frage, ob im Veterinärbereich an das Vorliegen einer wissenschaftlichen Absicherung geringere Anforderungen zu stellen sind als im Humanbereich, kann vorliegend offen bleiben, weil die Beklagte keinen Vortrag zu der substantiiert bestrittenen Absicherung ihrer Werbeaussagen gehalten hat.
OLG Schleswig, Urt. v. 3.8.2023, 6 U 64/22, Tz. 46
Gesundheitsbezogene Aussagen, die nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert sind, ... sind als irreführende Angaben i. S. d. § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UWG unzulässig (BGH, B. v. 29.09.2016, I ZR 233/15, Ls. 3 und Tz. 16; BGH GRUR 2013, 649, 651 Tz. 15 f - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Irreführend ist in diesem Fall nicht die nachweisbare Unrichtigkeit der Werbeaussage, sondern der Umstand, dass sich ihre Richtigkeit nicht wissenschaftlich abgesichert ist (Senat, U. v. 20.03.2014, 6 U 3/12, Tz. 104 f, juris; OLG Stuttgart GRUR-RR 2020, 12, 14, Tz. 58). Die Beweislast für die wissenschaftliche Absicherung der Wirkungsaussage trägt der Werbende (Senat, U. v. 20.03.2014, 6 U 3/12, Ls. 1 und Tz. 108 f; OLG Stuttgart GRUR-RR 2020, 12, Tz. 60 - 62; OLG Köln, U. v. 01.04.2016, 6 U 108/15, Tz. 38 bei juris).
OLG Oldenburg, Beschl. v. 5.2.2021, 6 U 306/20
Eine Irreführung kann nicht nur darin liegen, dass das Produkt nicht die angegebene Wirkung hat, sondern auch darin, dass die angegebene Wirkung wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist (OLG Stuttgart GRUR-RR 2020,12, Rn. 65).
OLG Oldenburg, Beschl. v. 5.2.2021, 6 U 306/20
Die Irreführung liegt in diesen Fällen bereits darin begründet, dass der Verkehr die Aussage dahin verstehen wird, dass niemand sie ohne qualifizierte Grundlage aufstellen wird, die Aussage mithin wissenschaftlich abgesichert ist, und in der streitgegenständlichen Werbung nicht richtig über den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis informiert wird (Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 5, Abschnitt M Rn. 18).
OLG Schleswig, Urt. v. 20.3.14, 6 U 3/12 (MD 2014, 1149)
§§ 5 Abs.1 S. 2 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 19 LFGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 767/2009 enthalten das Verbot, mit Angaben zu gesundheitsfördernden Wirkungen zu werben, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. So entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass für Arzneimittel nach § 3 HWG nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben werden darf, wenn sie nicht auf gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis beruhen. … Diese Grundsätze sind auf eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Futtermittel übertragbar, weil der Verbraucher werbenden gesundheitsbezogenen Angaben im Veterinärbereich ein vergleichbar großes Vertrauen entgegenbringt wie im Humanbereich.
Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt vor, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen dem Futtermittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Tiergesundheit andererseits besteht. Erfasst wird jeder Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Tiere dank der Aufnahme des Futtermittels impliziert (BGH, Urt. v. 17.1.2013, I ZR 5/12 - Vitalpilze). Irreführend ist in diesem Fall nicht die Unrichtigkeit der Werbeaussage, sondern der Umstand, dass ihre Richtigkeit jeder fachlich gesicherten Grundlage entbehrt.
Auf Futtermittelzusatzstoffe findet das in § 20 Abs. 1 LFBG normierte Verbot krankheitsbezogener Werbung Anwendung. lm Übrigen gelten für Futtermittel, die als Allein- oder Mischfutter zu qualifizieren sind, dieselben Anforderungen an die Zulässigkeit krankheitsbezogener Werbung gem. Art. 13 der VO (EG) 767/2009.
Wie bei der Werbung mit gesundheitsfördernden Wirkungen für Lebensmittel (…) obliegt auch im Bereich der Werbung für Futtermittel demjenigen, der mit Werbeaussagen gesundheitsfördernde Wirkungen des von ihm hergestellten oder vertriebenen Futtermittels beansprucht, die Gewähr für deren Wirksamkeit (…) bzw. deren wissenschaftliche Absicherung. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 767/2009 bestimmt dass die für die Futtermittelkennzeichnung verantwortliche Person dazu verpflichtet ist, den zuständigen Behörden alle Informationen über die Zusammensetzung oder die behaupteten Eigenschaften des Futtermittels zur Verfügung zu stellen. Nach Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 VO (EG) 767/2009 gewährleistet die für die Kennzeichnung des Futtermittels i.S.v. Art. 11 Abs. 1 der VO (EG) 767/2009 verantwortliche Person das Vorhandensein und die inhaltliche Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben und bietet diese Person weiter Gewähr dafür, dass die über jegliches Medium gelieferten Informationen die Anforderungen der vorgenannten Verordnung erfüllen. Aufgrund dieser in der Verordnung auf den Futtermittelunternehmer übertragenen Verantwortlichkeiten ist von einer Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beklagten auszugehen, denn die Beklagte ist Futterunternehmerin i.S.d. VO (EG) 767/2009. weil sie die beworbenen Tierfuttermittel entwickelt und vertreibt.
Den Wirksamkeitsnachweis hat der Werbende allerdings erst dann zu führen, wenn derjenige, der den Werbenden auf Unterlassung in Anspruch nimmt, seinerseits die vom Werbenden unter Bezugnahme auf fachwissenschaftliche Publikationen nachvollziehbar dargelegten Wirkweisen substantiiert in Abrede stellt. Welche Anforderungen an die substantiierte Darlegung der wissenschaftlichen Absicherung der beworbenen Wirkungen oder an den Nachweis des Eintritts dieser Wirkungen zu stellen sind, lässt sich nicht verallgemeinernd beantworten. Mit der Beklagten geht der Senat davon aus, dass für die Anforderungen an eine hinreichend substantiiert dargelegte Wirksamkeit der beworbenen Wirkungen von Tierfutterergänzungsmitteln, zumal bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Heimtieren, nicht schematisch dieselben Maßstäbe anzulegen sind wie für Werbung mit gesundheitsfördernden Wirkungen von Arznei- oder Lebensmitteln im Humanbereich. So wird jedenfalls nicht grundsätzlich die Vorlage einer randomisierten, placebo-kontrollierten Doppelblindstudie (sog. Goldstandard) zu verlangen sein. Dafür, die Anforderungen an die Darlegungslast einzelfallbezogen und nicht schematisch zu bestimmen, sprechen auch die Gründe zur VO (EG) 767/2009, wo es in Abs. 16 heißt:
„ln Bezug auf Angaben über Futtermittel sollte zuvorderst die wissenschaftliche Begründung berücksichtigt werden, und die Futtermittelunternehmer sollten in der Lage sein, ihre Angaben näher zu begründen. Eine Angabe kann wissenschaftlich begründet werden, indem alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Erkenntnisse abgewogen werden".
§ 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich
1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder
2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind,
beziehen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
(3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bleibt unberührt.
OLG Schleswig, Urt. v. 3.8.2023, 6 U 64/22, Tz. 33
Bei Einzel- und Mischfuttermitteln folgt das Verbot krankheitsbezogener Werbung aus Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 767/2009, bei Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen aus § 20 LFGB (Sosnitza/Meisterernst/Boch, § 20 Rn. 1).
OLG Koblenz, Urt. v. 10.5.2021, 9 U 1586U/20
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB ist es unzulässig, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Für Einzel- und Mischfuttermittel folgt dieses Verbot bereits aus Art. 13 VO (EG) 767/2009. Das Verbot gilt unabhängig von dem Irreführungsverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFBG, so dass es auf die objektive Richtigkeit der Aussage nicht ankommt (OLG Schleswig, Magazindienst 2014, 1149). Dabei ist eine Krankheit jede, auch jede unerhebliche oder vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Beschaffenheit oder der üblichen Funktionen des Organismus (Boch in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand Juli 2020, Rn. 4 zu § 20 LFBG). Nach diesen Maßstäben sind die als körperliche und seelische Leiden bezeichneten Ängste, Epilepsie, Infektionen, innere Unruhe, Schlafstörungen und Schlafprobleme ohne jeden Zweifel als Krankheit anzusehen.
OLG Schleswig, Urt. v. 3.8.2023, 6 U 64/22, Tz. 32
Krankheitsbezogen ist eine Werbung, wenn sie die Behauptung enthält, dass sie eine Krankheit verhindert, behandelt oder heilt. Krankheit ist, also auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d. h. beseitigt oder gelindert werden kann und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit, der jeder Körper ausgesetzt ist, darstellt.